Rn. 10
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zu erstellen sind
(1) |
bei Beginn der Liquidation
- eine Eröffnungsbilanz,
- ein Erläuterungsbericht zur Eröffnungsbilanz;
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(2) |
jährlich
- ein JA (Bilanz, GuV, Anhang (vgl. §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 Satz 1),
- ein Lagebericht (vgl. § 289);
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(3) |
am Ende der Liquidation eine Schlussabrechnung (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 36). |
Ob ein KA während der Abwicklungsphase zu erstellen ist, wird unter HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 33ff., näher erläutert.
Rn. 11
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein Teil des einschlägigen Schrifttums fordert neben den vorgenannten Rechenwerken zusätzlich die Erstellung von Liquidationsbilanzen i. e. S., welche den Gesellschaftern Informationen über das zu erwartende Liquidationsergebnis erteilen sollen. Hintergrund jener Auffassung ist das Verständnis von § 71 GmbHG, wonach die Vorschrift lediglich eine "externe" RL fordere, welche sich streng an den Bilanzierungsgrundsätzen für werbende Gesellschaften zu orientieren habe und Abweichungen von den handelsgesetzlichen Ausweis- und Bewertungsvorschriften nur im Falle positiv-gesetzlicher Regelungen zulasse. Eine konsequente Beibehaltung des Going Concern-Prinzips trägt dazu bei, dass die RL während der Liquidationsphase nur geringen Modifikationen unterworfen wird, so dass die Liquidationsbilanzen im Hinblick auf das zu erwartende Liquidationsergebnis u. U. kein zutreffendes Bild zu vermitteln vermögen. Um diese Lücke zu schließen, werden die zusätzlichen Liquidationsbilanzen als Ausfluss einer "internen" RL angesehen, welche sich aus der allg. Rechenschaftspflicht der Liquidatoren gegenüber den Gesellschaftern ergebe (vgl. Scherrer/Heni, WPg 1996, S. 681; Scholz-GmbHG (2020), § 71 GmbHG, Rn. 6).
Eine Unterscheidung in "externe" und "interne" RL-Pflicht und die damit einhergehende Forderung zusätzlicher Liquidationsbilanzen findet im Gesetz keine Stütze. Die unter HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 7, erwähnten Vorschriften des HGB sind so anzuwenden, dass unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage der KapG vermittelt wird (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1).
Führen besondere Umstände dazu, dass der JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (vgl. 264 Abs. 2 Satz 2).