Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
1. Sachanlagen ("property, plant and equipment")
Rn. 208
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Bilanzierung von Sachanlagen ist in IAS 16 geregelt. Gemäß IAS 16.6 sind Sachanlagen materielle Vermögenswerte, die ein UN für Zwecke der Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke besitzt und die erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 444ff.).
Rn. 209
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Neben der bereits aus der (englischen) Überschrift ersichtlichen Untergliederung der Position in "property" (Grundstücke), "plant" (Produktionsanlagen) und "equipment" (Geschäftsausstattung) wird in IAS 16.37 von einer Untergliederung des Sach-AV in Gruppen ausgegangen. Eine Gruppe umfasst alle Vermögenswerte, die sich in ihrer Beschaffenheit und ihrer Verwendung im UN ähnlich sind. Diesbezüglich nennt IAS 16.37 beispielhaft:
- unbebaute Grundstücke;
- Grundstücke und Gebäude;
- Maschinen und technische Anlagen;
- Schiffe;
- Flugzeuge;
- Kraftfahrzeuge;
- Betriebsausstattung;
- Büroausstattung; und
- fruchttragende Pflanzen.
2. Als Finanzinvestition(en) gehaltene Immobilien ("investment property")
Rn. 210
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien ist in IAS 40 geregelt (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 448ff.). Gemäß IAS 40.5 handelt es sich hierbei um Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des UN verkauft werden oder zur Produktion von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder zu Verwaltungszwecken eingesetzt werden. Vielmehr werden die betreffenden Vermögenswerte vom Eigentümer oder Finanzierungsleasingnehmer ausschließlich zwecks Generierung von Mieteinnahmen und/oder Wertsteigerungen gehalten.
3. Immaterielle Vermögenswerte ("intangible assets")
Rn. 211
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
IAS 38.8 definiert immaterielle Anlagegüter als identifizierbare, nicht-monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, die für die Herstellung von Erzeugnissen oder Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung an Dritte oder Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werden (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 444ff.).
Eine Aktivierung solcher Vermögenswerte ist angezeigt, wenn gemäß IAS 38.21 ein künftiger Nutzenzufluss wahrscheinlich ist und die AHK verlässlich ermittelt werden können sowie die folgenden drei Kriterien erfüllt sind (vgl. IAS 38.11ff.):
- Identifizierbarkeit ("identifiability"), d. h. Abgrenzbarkeit vom GoF,
- Verfügungsmacht ("control") des bilanzierenden UN,
- künftiger wirtschaftlicher Nutzen ("future economic benefit").
Rn. 212
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Nicht aktiviert werden dürfen:
- der selbst geschaffene GoF (vgl. IAS 38.48),
- Forschungsaufwendungen (vgl. IAS 38.54),
- selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte (vgl. IAS 38.63).
Rn. 213
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Darüber hinaus ist in IAS 38.69 festgeschrieben, dass Gründungs- und Anlaufkosten, Ausgaben für Aus- und Weiterbildung, Werbekampagnen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung sowie Verlegung oder Reorganisation von UN-Teilen stets als Aufwand der Periode zu erfassen sind, in der sie anfallen.
4. Finanzielle Vermögenswerte ("financial assets")
Rn. 214
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten hat sich an IAS 32.11 i. V. m. IFRS 9.3.1.1ff. zu orientieren (vgl. hierzu und nachfolgend HdR-E, HGB § 253, Rn. 455ff.). Finanzielle Vermögenswerte umfassen flüssige Mittel, EK-Instrumente anderer UN sowie vertraglich eingeräumte Rechte, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem Dritten zu erhalten. Gleichzeitig entsteht bei dem Schuldner eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein EK-Instrument (vgl. IAS 32.11; ferner Beck IFRS-HB (2020), § 3, Rn. 42ff.).
Rn. 215
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Bezüglich der Untergliederung lässt sich aus IAS 1.54 (ED/2019/7.82) schließen, dass zu den finanziellen Vermögenswerten folgende Bilanzpositionen gehören:
(1) |
Finanzanlagen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden ("investments accounted for using the equity method"); |
(2) |
Forderungen aus LuL und sonstige Forderungen ("trade and other receivables"); |
(3) |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ("cash and cash equivalents"); |
(4) |
alle übrigen finanziellen Vermögenswerte, die nicht zu den Posten (1) bis (3) zählen. |
Rn. 216
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Finanzanlagen sind nach IFRS alle Wertpapiere und finanziellen Anlagen, die länger als eine Periode gehalten und eine Vermögensmehrung über Zinsen, Dividenden oder Mieten bringen sollen. Soweit sie nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind sie unter Position (1), sonst unter Position (4) zu erfassen.
Rn. 217
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte im oben beschriebenen Sinne. Die in einer eigenen Position auszuweisenden Forderungen aus LuL sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass der Bilanzierende Vertragspartei geworden ist und aufgrund dessen ein Recht auf den Empfang flüssiger Mittel erlangt hat. Zusätzlich muss die den Zahlungsanspruch begründende vertraglich vereinbarte Verpflichtung bereits erfüllt sein (vgl. Beck IFRS-HB (2020), § 9,...