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II. Differenzierung nach Größe und Bedeutung einer GmbH

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 10

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Vorschriften zur Rechnungslegung einer GmbH sind nach Größe und Bedeutung der GmbH in der Öffentlichkeit unterschiedlich gestaltet.

1. "Große" GmbH

 

Rn. 11

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Groß ist eine GmbH, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien überschritten werden

  • Bilanzsumme (BS): 25 Mio. EUR,
  • Umsatzerlöse (UE): 50 Mio. EUR p. a.,
  • Arbeitnehmer (AN): 250 im Jahresdurchschnitt.

Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff.

 

Rn. 12

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Eine große GmbH ist der Regelfall, von dem die Vorschriften des HGB, des GmbHG sowie die anderen einschlägigen Vorschriften ausgehen. Der JA und die vorgeschriebenen Ergänzungen (vgl. §§ 242, 264) bestehen aus

  • Bilanz,
  • GuV,
  • Anhang und
  • Lagebericht.
 

Rn. 13

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Diese Unterlagen sind nach näherer Maßgabe des § 325 offenzulegen. Sie sind durch WP oder WPG (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1) zu prüfen (vgl. § 316 Abs. 1).

 

Rn. 14

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Eine KFR, ein EK-Spiegel sowie eine Segmentberichterstattung sind für eine große GmbH nicht vorgeschrieben. Diese Instrumente sind für kap.-marktorientierte KapG heute üblich und – abgesehen von der Segmentberichterstattung – verbindlich (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2).

2. "Mittelgroße" GmbH

 

Rn. 15

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Mittelgroß ist eine GmbH, wenn zwei der folgenden Kriterien zutreffen:

  • Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,
  • Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR p. a.,
  • Arbeitnehmer (AN): 50 bis 250 im Jahresdurchschnitt.

Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff.

 

Rn. 16

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Der JA sowie die vorgeschriebenen Ergänzungen sind dieselben wie bei einer großen GmbH, jedoch mit folgenden Erleichterungen:

  • In der GuV brauchen die UE nicht ausgewiesen zu werden. Sie dürfen vielmehr mit dem Materialaufwand saldiert werden, so dass n...

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