Rn. 10
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Vorschriften zur Rechnungslegung einer GmbH sind nach Größe und Bedeutung der GmbH in der Öffentlichkeit unterschiedlich gestaltet.
1. "Große" GmbH
Rn. 11
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Groß ist eine GmbH, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien überschritten werden
- Bilanzsumme (BS): 25 Mio. EUR,
- Umsatzerlöse (UE): 50 Mio. EUR p. a.,
- Arbeitnehmer (AN): 250 im Jahresdurchschnitt.
Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff.
Rn. 12
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Eine große GmbH ist der Regelfall, von dem die Vorschriften des HGB, des GmbHG sowie die anderen einschlägigen Vorschriften ausgehen. Der JA und die vorgeschriebenen Ergänzungen (vgl. §§ 242, 264) bestehen aus
- Bilanz,
- GuV,
- Anhang und
- Lagebericht.
Rn. 13
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Diese Unterlagen sind nach näherer Maßgabe des § 325 offenzulegen. Sie sind durch WP oder WPG (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1) zu prüfen (vgl. § 316 Abs. 1).
Rn. 14
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Eine KFR, ein EK-Spiegel sowie eine Segmentberichterstattung sind für eine große GmbH nicht vorgeschrieben. Diese Instrumente sind für kap.-marktorientierte KapG heute üblich und – abgesehen von der Segmentberichterstattung – verbindlich (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2).
2. "Mittelgroße" GmbH
Rn. 15
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Mittelgroß ist eine GmbH, wenn zwei der folgenden Kriterien zutreffen:
- Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,
- Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR p. a.,
- Arbeitnehmer (AN): 50 bis 250 im Jahresdurchschnitt.
Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff.
Rn. 16
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Der JA sowie die vorgeschriebenen Ergänzungen sind dieselben wie bei einer großen GmbH, jedoch mit folgenden Erleichterungen:
- In der GuV brauchen die UE nicht ausgewiesen zu werden. Sie dürfen vielmehr mit dem Materialaufwand saldiert werden, so dass nur ein "Rohergebnis" gezeigt wird (Geheimhaltung der Umsätze, § 276).
- Im Anhang können eine Reihe von Angaben unterlassen werden, die Konkurrenz-UN zum Schaden des berichterstattenden UN ausnützen könnten (vgl. § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 Nr. 4, 29 und 32). Die Angaben nach § 285 Nr. 17 können ebenfalls weggelassen werden, müssen indes auf Anforderung der WPK dieser übermittelt werden. Die Angabepflicht nach § 285 Nr. 21 von nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommenen Geschäften mit nahestehenden UN und Personen wird insoweit eingeschränkt, als nur über solche Geschäfte zu berichten ist, die direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, UN, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 3).
Rn. 17
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die IFRS sehen keine Erleichterungsvorschriften vor und nehmen auf die Interessen der bilanzierenden Gesellschaft keine entsprechenden Rücksichten (vgl. BeckOK-HGB (2023), § 288 Rn. 11).
Rn. 18
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Für die Prüfung einer mittleren GmbH sind neben WP und WPG auch vBP und BPG zugelassen (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1).
Rn. 19
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Für die Offenlegung der Abschlussunterlagen gibt es Erleichterungen. Die Bilanz braucht nur in der für kleine GmbH vorgeschriebenen (verkürzten) Form offengelegt zu werden, allerdings mit zusätzlichen Angaben im Anhang (vgl. § 327). Dort können die in § 285 Nr. 2, 8 lit. a) und 12 genannten Angaben unterbleiben.
3. "Kleine" GmbH
Rn. 20
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Eine GmbH ist klein, sofern mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Abs. 1):
- Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR,
- Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR p. a.,
- Arbeitnehmer (AN): 50 im Jahresdurchschnitt.
Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6 ff.
Rn. 21
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Kleine GmbH müssen folgende drei Bestandteile der RL aufstellen:
Die Bilanz kann jedoch in verkürzter Form nach näherer Maßgabe des § 266 Abs. 1 sowie ohne ein sog. Anlagengitter (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 284 Abs. 3) aufgestellt werden. Für die GuV gelten die Erleichterungen wie bei mittleren GmbH (vgl. § 276). Im Anhang brauchen eine Reihe von Angaben nicht gemacht zu werden, die in § 274a aufgeführt sind. Einen Lagebericht brauchen kleine KapG nicht aufzustellen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4).
Rn. 22
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Für kleine GmbH besteht keine Prüfungspflicht (vgl. § 316 Abs. 1).
Rn. 23
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Für die Offenlegung gelten erhebliche Erleichterungen: Eine kleine GmbH braucht lediglich
- eine (verkürzte) Bilanz sowie
- einen (verkürzten) Anhang
zu veröffentlichen (vgl. § 326 Abs. 1). Die GuV braucht nicht offengelegt zu werden.
4. "Kleinst"-GmbH
Rn. 24
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Eine GmbH ist als eine Kleinst-KapG zu werten, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden (vgl. § 267 Abs. 1):
- Bilanzsumme (BS): 450.000 EUR,
- Umsatzerlöse (UE): 900.000 EUR p. a.,
- Arbeitnehmer (AN): 10 im Jahresdurchschnitt.
Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267a, Rn. 3 ff.
Rn. 25
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Erleichterungen für Kleinst-GmbH sind bei...