Rn. 23
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Einstellungen in die Kap.-Rücklage sind nicht in die GuV-Ergänzungsrechnung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG einzubeziehen, da diese gemäß § 272 Abs. 2 grds. erfolgsneutral vorzunehmen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 275 HGB, Rn. 311; Hüffer-AktG (2020), § 240, Rn. 4). Jedoch kommen für die GuV-Ergänzungsrechnung erfolgswirksame Einstellungen in die Kap.-Rücklage nach den §§ 229 Abs. 1, 232 oder 237 Abs. 5 AktG in Betracht.
Rn. 24
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Nach § 229 Abs. 1 AktG besteht die Möglichkeit, i. R.e. vereinfachten Form Einstellungen in die Kap.-Rücklagen durch die Herabsetzung des Grundkap. (vereinfachte Kap.-Herabsetzung) vorzunehmen. Im Anschluss an eine Kap.-Herabsetzung kann gemäß § 232 AktG im Fall des Ausbleibens von Wertminderungen und sonstigen Verlusten in angenommener Höhe der Unterschiedsbetrag (Buchgewinn) in die Kap.-Rücklage eingestellt werden. In beiden Fällen sind nach der Vorschrift des § 240 Satz 2 AktG jeweils die eingestellten Beträge unter einem Posten "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" in die GuV-Ergänzungsrechnung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG aufzunehmen. Darüber hinaus ist gemäß § 240 Satz 3 AktG im Anhang zu erläutern, ob und in welcher Höhe Beträge aus der Kap.-Herabsetzung und der Auflösung von Gewinnrücklagen zur Einstellung in die Kap.-Rücklage verwendet wurden.
Strittig ist, an welcher Stelle der GuV-Ergänzungsrechnung der Ausweis jenes Postens erfolgen soll, da das Gesetz hierzu keine konkrete Vorschrift enthält. ADS ((1997), § 158 AktG, Rn. 26) empfehlen diesbezüglich den Ausweis im Anschluss an Posten Nr. 3 (Entnahmen aus Gewinnrücklagen) und einen möglicherweise folgenden Posten "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" (vgl. so auch Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 8; KK-AktG (1995), § 240, Rn. 7), während etwa Claussen/Korth (KK-AktG (1991), §§ 275–277 HGB, sowie § 158, Rn. 137) den Ausweis nach dem Posten Nr. 4 (Einstellungen in die Gewinnrücklagen) präferieren (vgl. zustimmend AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 23).
Rn. 25
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Auch § 237 Abs. 5 AktG sieht eine Einstellung in die Kap.-Rücklage vor und zwar im Fall der Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien. Der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnene Betrag ist in das GuV-Ergänzungsschema als Posten "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" aufzunehmen (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 27; KK-AktG (1995), § 240, Rn. 6).