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II. Entnahmen aus der Kapitalrücklage (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Entnahmen aus einer nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 oder den §§ 231f. AktG gebildeten Kap.-Rücklage sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gestattet (vgl. §§ 150 Abs. 3f., 229 Abs. 2 AktG sowie HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 10f.). Mit Ausnahme des § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG dienen die Entnahmen sämtlichst zur Abdeckung von Verlusten. Die entnommenen Beträge sind unter § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG auszuweisen. Einer Aufgliederung und Zuordnung in die einzelnen Arten und Quellen der Kap.-Rücklage (vgl. z. B. § 272 Abs. 2 Nr. 1–4) bedarf es dabei nicht, die Darstellung der Entnahmen in einem Betrag genügt (vgl. so AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 24; zustimmend ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 9). Entnahmen aus der Kap.-Rücklage sind in voller Höhe, unsaldiert mit etwaigen Aufwendungen auszuweisen (vgl. ebenso AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 7; KK-AktG (1991), §§ 275–277 HGB, sowie § 158, Rn. 132f.; Bonner-HdR (2019), § 158 AktG, Rn. 10).

 

Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Entnahmen nach § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG zum Zweck der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung gemäß §§ 207f. AktG) sind nicht auszuweisen, da es sich hierbei lediglich um eine Umbuchung zwischen zwei Passivposten der Bilanz handelt, wodurch die GuV nicht berührt wird. Anderenfalls müsste man einen zusätzlichen Ertragsposten "Einstellung in das Grundkapital aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" in die GuV aufnehmen, der nicht zur Klarheit und Übersichtlichkeit i. S. d. § 243 Abs. 2 führen würde (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 10; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 25; KK-AktG (1991), §§ 275–277 HGB, sowie § 158 AktG, Rn. 132f.; Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 3). Eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln muss jedoch wegen der Vorschrift...

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