Rn. 15

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht durch Beschluss. Von einer Begründung kann dann abgesehen werden, soweit sich die Entscheidung lediglich zur Klärung grds. Rechtsfragen, Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rspr. eignet (vgl. § 74 Abs. 7 FamFG).

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