Rn. 15
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht durch Beschluss. Von einer Begründung kann dann abgesehen werden, soweit sich die Entscheidung lediglich zur Klärung grds. Rechtsfragen, Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rspr. eignet (vgl. § 74 Abs. 7 FamFG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen