Dr. Peter Küting, Dr. Peter Lauer
1. Inhalt der generellen Verordnungsermächtigung für Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
Rn. 7
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 330 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt das BMJ, eine Rechts-VO mit Blick auf Formblätter und abweichende andere Vorschriften zu erlassen. Die Ermächtigung ist allerdings nur dann rechtsgültig, wenn zuvor das BMF und BMWK der zu erlassenden Rechts-VO zugestimmt haben. Das diesbezügliche Einverständnis des BR wird nicht benötigt. Dem Wunsch des BR, ebenfalls zustimmungspflichtig zu sein, wurde während des Gesetzgebungsverfahrens nicht entsprochen (vgl. ADS (2000), § 330, Rn. 4).
Rn. 8
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Ermächtigung gilt für KapG sowie diesen qua 264a gleichgestellte PersG (vgl. auch NWB HGB-Komm. (2023), § 330, Rn. 3). Gleichermaßen entfaltet sie durch den Verweis des § 336 Abs. 3 Wirkung für eG. Schließlich besitzt sie auch Gültigkeit für solche UN, die ihren JA bzw. KA nach Maßgabe der §§ 5, 13 PublG aufzustellen haben (vgl. §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 4 PublG).
Rn. 9
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Eine erlassene Rechts-VO nach Abs. 1 kann folgende Inhalte zum Gegenstand haben:
- Formblätter für den JA oder KA,
- andere Vorschriften für die Gliederung des JA oder KA,
- andere Vorschriften für den Inhalt des Anhangs oder Konzernanhangs,
- andere Vorschriften für den Inhalt des Lageberichts oder Konzernlageberichts,
- Abweichungen von der Kontoform.
Durch eine Rechts-VO können die in den §§ 266, 275 beschriebenen Gliederungsbestimmungen sowie die Vorschriften über den Inhalt des Anhangs gemäß der §§ 284f. ersetzt oder ergänzt werden. Des Weiteren können andere Vorschriften der §§ 238ff. durch die Rechts-VO von Änderungen bzw. Ergänzungen betroffen sein.
Rn. 10
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zwischen "Formblättern" und "anderen Vorschriften für die Gliederung" des JA wird kein qualitativer Unterschied gesehen. "Formblätter" bringen – kontrastierend zu "anderen Vorschriften" – eine vorgeschriebene Gliederung durch ein vorgedrucktes Schema zum Ausdruck. Dagegen beschreiben anderweitige Formvorschriften die einzelnen Formblatt-Posten inhaltlich und grenzen sie voneinander ab. Die Abweichungen von der gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Kontoform schlagen sich dagegen grds. nur in der Anordnung der Posten nieder.
Rn. 11
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Als Voraussetzung für den Erlass von Formblattvorschriften und anderen Vorschriften gemäß Abs. 1 muss der Geschäftszweig eine abweichende Gliederung oder divergierende Regelungen erfordern. Diese Bedingung wird regelmäßig dann erfüllt sein, wenn die Gliederungen nach § 266 und § 275 für den JA bzw. KA oder generell die Vorschriften des Ersten Abschnitts (des Dritten Buches) bzw. des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts (des Dritten Buches) nicht ausreichen, um den Anforderungen gemäß § 264 Abs. 2 (für den JA) bzw. gemäß § 297 Abs. 2 (für den KA) zu entsprechen. Die Voraussetzung wird auch dann erfüllt sein, wenn besondere Aufsichtserfordernisse aufgrund bestimmter Gesetze einheitliche Formblätter und andere Vorschriften wünschenswert machen. In diesem Zusammenhang werden v.a. Kreditinstitute und Versicherungs-UN in Betracht kommen. Gemäß § 330 Abs. 1 Satz 5 sind derartige Voraussetzungen für das Abweichen von der Kontoform nicht erforderlich. Eine Rechts-VO mit diesem Inhalt kann vielmehr dann geboten sein, wenn die elektronische Darstellung der Bilanz auf diese Weise erleichtert wird (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 82).
Rn. 12
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Eine nach Abs. 1 erlassene VO darf keine Änderungen bezüglich Ansatz- oder Bewertungsvorschriften enthalten. Ebenso wenig dürfen abweichende Regelungen hinsichtlich Prüfung, Offenlegung und Sanktionen vorgeschrieben werden. Zu beachten ist, dass für bestimmte TU i. S. d. §§ 264 Abs. 3, 264b erleichterte Vorschriften speziell die Offenlegung betreffend gelten (auf § 340a Abs. 2 Satz 1 ebenso wie § 341a Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) sei an dieser Stelle verwiesen; vgl. auch BT-Drs. 19/29879, S. 155f.).
Rn. 13
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Werden formblattgebundene UN in Abschlüsse von Konzernen anderer Branchen einbezogen, so wird in den §§ 300 Abs. 2 Satz 3, 308 Abs. 2 Satz 2 bzw. in § 13 Abs. 2 PublG geregelt, wie die Einbindung zu erfolgen hat. Werden im umgekehrten Fall UN anderer Branchen in den KA eines formblattgebundenen UN einbezogen, so wird dies durch die ergänzenden Vorschriften für UN bestimmter Geschäftszweige geregelt (vgl. §§ 340ff.). Gleichermaßen ist es aber auch denkbar, dass ein oder mehrere formblattgebundene UN in den KA eines anderen formblattgebundenen UN einzubeziehen sind oder dass ein UN mehrere Geschäftsbereiche betreibt, die jeweils mit Hilfe unterschiedlicher Gliederungsvorschriften abgebildet werden. In diesem Fall werden die vorliegenden Formblätter nach dem Grundsatz des § 265 Abs. 4 ineinander geschoben. M.a.W.: Der zu erstellende Abschluss wird nach den Gliederungsvorschriften des einen Geschäftszweigs aufgestellt und entsprechend durch die Gliederungsvorschriften des anderen bzw. der ande...