Rn. 7

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Beweiskraft der Handelsbücher hat das Gericht frei gemäß § 286 Abs. 1 (§ 419) ZPO zu würdigen. Solch eine Würdigung setzt indes voraus, dass die vorgelegten Handelsbücher ordnungsmäßig geführt sind (vgl. HdR-E, HGB § 258, Rn. 18). Da dies regelmäßig nicht anhand der gemäß § 259 Satz 1 einzusehenden Auszüge möglich sein wird, existiert zum Zweck der Prüfung seitens des Gerichts eine erweiterte Einsichtnahme (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 259, Rn. 31). Der Umfang jener erweiterten Einsichtnahme beschränkt sich jedoch auf denjenigen Teil der Handelsbücher, der zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher notwendig ist (vgl. § 259 Satz 2). Das Gericht darf sich dabei für Zwecke der Prüfung eines Sachverständigen bedienen (vgl. ADS (1995), § 259, Rn. 9). Indes sind die Parteien (oder sogar die Öffentlichkeit) von dieser weitergehenden und allg. Einsicht in die Handelsbücher der gegnerischen Partei ausgeschlossen (Vorrang des kauf­männischen Geheimhaltungsinteresses). Der vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang missverständlich verwendete Begriff der "Offenlegung" ist demnach gerichtsintern zu interpretieren und nicht etwa i. S. d. §§ 325ff. zu verstehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 259 HGB, Rn. 3).

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