Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 98
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 328 Abs. 2 nur auf Abschlüsse. Angesichts dessen ist fraglich, ob
(a) |
eine freiwillige Publizität der in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85f., angeführten Unterlagen überhaupt zulässig ist und, |
(b) |
sofern (a) bejaht wird, die freiwillige Publizität nur in einer mit dem Original übereinstimmenden oder auch in modifizierter Form (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 56ff.) zulässig ist. |
Rn. 99
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Zulässigkeit der freiwilligen Publizität einer mit dem Original übereinstimmenden Fassung hat der Gesetzgeber schon für den JA nicht explizit geregelt. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Fehlen eines entsprechenden Verbots (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 56f.). Daher kann auch für die in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85 f. angeführten Unterlagen aus dem Fehlen eines entsprechenden Verbots die Zulässigkeit einer derartigen Publizität abgeleitet werden.
Rn. 100
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Dagegen wird die Zulässigkeit der Publizität modifizierter Fassungen dieser Unterlagen im Schrifttum unterschiedlich aufgefasst (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 38). Einerseits wird der Standpunkt vertreten, aufgrund der fehlenden Verweisung auf Abs. 2 sei nur eine mit der Originalfassung (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 23) übereinstimmende Publizität zulässig (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 113, die dies mit der Vermeidung einer Irreführung der Adressaten begründen; Bonner HGB-Komm. (2022), § 328, Rn. 76). Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass an die freiwillige Publizität dieser Unterlagen keine Anforderungen zu stellen sind (vgl. so wohl für den Lagebericht Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 150). Der zweite Standpunkt lässt sich unter Rekurs auf die Gesetzgebungsmaterialien vertreten. Hinsichtlich der vorliegenden Fragen brachte der Gesetzgeber seine Zielsetzung klar zum Ausdruck, die in der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 48f. der 4. EG-R lag (vgl. BT-Drs. 9/1878, S. 98). Art. 49 der 4. EG-R (ebenso wie derweil Art. 32 Abs. 2 lit. a) der Bilanz-R) verlangt(e) nämlich nur bei einer unvollständigen Veröffentlichung des JA einen Hinweis auf die Tatsache der gekürzten Wiedergabe. Nur hierzu und im Zusammenhang mit dem Vermerk des AP wurde von Seiten der EU Potenzial für eine Verwechslung erkannt und die Wiedergabe des Vermerks mit gekürzten JA ausgeschlossen (vgl. EU-KOM (1971), S. 62). Folglich sind nach dieser Auffassung in der freiwilligen Publizität der übrigen Unterlagen die Anforderungen des Abs. 2 nicht zu beachten.
Rn. 101
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der über die letzten Jahrzehnte sukzessiv gewachsenen Bedeutung des Lageberichts sowie seiner AP dürfte es jedoch nicht zulässig sein, eine Darstellung ohne weitere Klarstellung als Lagebericht zu bezeichnen, die nicht dem geprüften Lagebericht entspricht. Dies bedeutet zwar nicht, dass bei jeder Veröffentlichung, die Passagen aus dem Lagebericht enthält, ein Hinweis erfolgen muss. Sobald jedoch durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung der Eindruck entstehen könnte, es handle sich um den geprüften Lagebericht, muss diesem Eindruck durch einen klarstellenden Hinweis begegnet werden.