Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
Rn. 12
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Der UN-Vertragsbericht ist nach § 293a Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) AktG schriftlich zu erstatten (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 10; KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 18). Nach h. M. ist dabei gemäß § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift aller Vorstandsmitglieder erforderlich, da diese in ihrer Gesamtheit zur Erstattung des Berichts verpflichtet sind (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 10, m. w. N.; HdR-E, AktG, § 293a, Rn. 11; a. A. KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 18). Der zweite Senat des BGH hatte sich im Jahre 2007 (vgl. BGH, Beschluss vom 21.05.2007, II ZR 266/04, NJW-RR 2007, S. 1409 (1411)) mit der Form eines Verschmelzungsberichts gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG zu beschäftigen. Der Senat hatte die Frage aufgeworfen, ob die Unterzeichnung durch Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl ausreichend sei. Das Erfordernis der Unterzeichnung durch alle Organmitglieder dient nach Auffassung des Senats nur dazu, den Aktionären zu verlautbaren, dass der Vorstand mehrheitlich "hinter dem Bericht" steht. Es bestehe, so der Senat, aber keine Gefahr, dass ein nicht von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder getragener Bericht vorgelegt werde, da dieser in der HV regelmäßig in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erläutert und erörtert werde. Der Senat konnte in der genannten Entscheidung die Frage offenlassen, da er davon ausging, dass eine etwaige fehlerhafte Unterzeichnung nicht die Folge der Nichtigkeit nach § 125 BGB nach sich ziehe. Im Ergebnis ist dem zweiten Senat des BGH nicht darin zuzustimmen, dass eine unzulängliche Unterzeichnung eines Vorstandsberichts kein die Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses tragender Mangel ist, sofern die Formalien im Übrigen (bspw. Beschluss des Vorstands) gewahrt sind. Denn es liegt ein wichtiger Unterschied zwischen der Berichterstattung einerseits und dem Vertragsschluss, der durch die vertragschließenden Gesellschaften selbst erfolgt, die wiederum durch ihre Vorstandsmitglieder – in vertretungsberechtigter Zahl, nicht durch alle Vorstände – vertreten werden, andererseits. Mangelt es an einem eigenhändig unterschriebenen Bericht, so ist dieser gemäß § 125 BGB nichtig. Die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister ist dann zu versagen.