Rn. 10
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Welche Posten der Gewinnverwendungsvorschlag enthalten muss, ergibt sich aus der Gliederung des § 170 Abs. 2 Satz 2 AktG. Sofern der Vorschlag im Einzelfall keine abweichende Gliederung bedingt, ist er wie folgt zu gliedern:
- Verteilung an die Aktionäre (Nr. 1)
- Einstellung in Gewinnrücklagen (Nr. 2)
- Gewinnvortrag (Nr. 3)
- Bilanzgewinn (Nr. 4)
1. Verteilung an die Aktionäre (Satz 2 Nr. 1)
Rn. 11
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Nach der gesetzlichen Reihenfolge ist unter Nr. 1 der vom Vorstand zur Verteilung an die Aktionäre vorgesehene Betrag zu zeigen. Er hat den Gesamtbetrag zu umfassen, der an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll, also die Dividende. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG haben die Aktionäre grds. einen Anspruch auf den Bilanzgewinn, es sei denn, Gesetz, Satzung oder HV bestimmen etwas anderes. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn richten sich nach ihren Anteilen am Grundkap. (vgl. § 60 Abs. 1 AktG), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht (vgl. § 60 Abs. 3 AktG). Nach § 60 Abs. 2 AktG müssen bei unterschiedlicher Einzahlung auf das Grundkap. vorweg 4 % auf die bereits geleisteten Einlagen gezahlt werden. Bei der Festlegung des Betrags ergeben sich ferner Besonderheiten bei Vorzugsaktien (Nachtragsdividende für VJ oder eine erhöhte Dividende; vgl. § 139 Abs. 1 AktG), bei vereinfachter Kap.-Herabsetzung (zeitweiser Ausschluss oder Einschränkung der Gewinnverteilung; vgl. § 233 AktG), bei Gewinnbezugsbeschränkungen im Fall wechselseitig beteiligter UN (vgl. § 328 AktG und § 6 EGAktG) sowie bei Ausschüttungssperren (vgl. §§ 268 Abs. 8, 253 Abs. 6).
Rn. 12
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Aus eigenen Aktien (vgl. § 71b AktG), aus Aktien bei abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften sowie aus Aktien, die treuhänderisch von Dritten für die Gesellschaft gehalten werden (vgl. § 71d AktG), können keine Rechte und so auch kein Anteil am Bilanzgewinn abgeleitet werden (vgl. ausführlich hierzu ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 30ff.). Analog kann auch gemäß § 20 Abs. 7 AktG aus Aktien kein Recht am Bilanzgewinn abgeleitet werden, wenn diese einem gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG mitteilungspflichtigen UN gehören (qualifizierte Beteiligung) und diese Mitteilungspflicht unterlassen wurde. Rechtsfolgen hieraus ergeben sich jedoch erst bei Fehlen der Mitteilung zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 35; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 149f.). Bei Emittenten (vgl. § 20 Abs. 8 AktG) gelten die speziellen Mitteilungspflichten nach WpHG.
Rn. 13
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Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, die gemäß § 59 AktG vorgenommen wurden, müssen gesondert ausgewiesen werden. Sie dürfen den auszuweisenden Gesamtbetrag nicht mindern, da klar erkennbar werden muss, welcher Teil des Bilanzgewinns verteilt wird, unabhängig davon, ob ein Teil des Abschlags bereits ausgezahlt wurde oder noch aussteht (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 37; KK-AktG (2012), § 170, Rn. 26). Als zweckmäßig erweist sich hier die Berücksichtigung der Angabe in einer Vorspalte innerhalb des Postens Nr. 1 (vgl. hierzu auch das Beispiel bei ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 50; sodann Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 7, ebenso wie AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 140).
2. Einstellung in Gewinnrücklagen (Satz 2 Nr. 2)
Rn. 14
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Aufgrund des Gewinnverwendungsvorschlags können, neben der i. R.d. Feststellung des JA durch die Verwaltung (Vorstand und AR) vorgenommenen Einstellung in die Gewinnrücklagen (vgl. § 58 Abs. 2 AktG und § 268 Abs. 1), durch die HV gemäß § 58 Abs. 3 AktG weitere Gewinnrücklagen gebildet werden. Es geht hier also um zusätzliche Einstellungen aus dem Bilanzgewinn, die neben die bereits in der GuV ausgewiesenen treten. Die hier durch Beschluss der HV vorgenommene Zuführung zu Gewinnrücklagen geht zu Lasten des Bilanzgewinns und schmälert somit den Anspruch der Aktionäre. Sollten die Beträge, die in die Gewinnrücklage eingestellt werden, so hoch sein, dass eine Dividende von 4 % nicht mehr gezahlt werden kann, ist im Wege der Anfechtung gemäß § 254 AktG wegen willkürlicher Rücklagenbildung eine Mindestdividende von 4 % erstreitbar (vgl. stellvertretend Grigoleit-AktG (2020), § 170, Rn. 9). In Ausnahmefällen ist auch eine Anfechtung nach § 243 Abs. 2 AktG denkbar. Die HV kann dabei nach § 272 Abs. 3 Beträge aus dem Bilanzgewinn sowohl in gesetzliche bzw. satzungsmäßige Rücklagen als auch in andere Gewinnrücklagen einstellen (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 42; BeckOGK-AktG (2023), § 170, Rn. 43f.).
Rn. 15
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Obwohl der Gesetzgeber es nicht vorschreibt, sollte der Vorschlag des Vorstands, weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen, gegenüber den Aktionären erläutert und begründet werden (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 41; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 155; ebenso Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 8, und MünchKomm. AktG (2022), § 170, Rn. 61, wonach jeweils eine etwaige Begründung dann in den Lagebericht und nicht in den Gewinnverwendungsvorschlag gehört). Die aus dem Bilanzgewinn in Gewinnrücklagen eingeste...