Rn. 5
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Kodex enthaält Grundsätze, Empfehlungen sowie Anregungen für den Vorstand und AR, die dazu beitragen sollen, die Gesellschaft im UN-Interesse zu führen. I.d.S. sollen die Grundsätze wesentliche rechtliche Vorgaben verantwortungsvoller UN-Führung wiedergeben und Anlegern sowie weiteren Stakeholdern grundlegende Informationen geben. Durch die Verwendung des Wortes "soll" werden national bzw. international anerkannte Verhaltensstandards empfohlen. Die UN können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offenzulegen und die Abweichungen zu begründen ("comply or explain"). Als schwächste Stufe enthält der Kodex Anregungen für eine gute UN-Führung, die mit "sollte" formuliert sind. Da der Kodex ganz überwiegend das Wort "soll" (i. S. v. Empfehlung), selten(er) das Wort "sollte" (i. S. v. Anregung) verwendet, ist hier von einer eher stärkeren Bindungswirkung auszugehen.
Rn. 6
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Ausgehend von seiner Präambel, ist der Kodex inhaltlich in die folgenden Abschn. aufgeteilt:
A. |
Leitung und Überwachung; |
B. |
Besetzung des Vorstands; |
C. |
Zusammensetzung des AR; |
D. |
Arbeitsweise des AR; |
E. |
Interessenkonflikte; |
F. |
Transparenz und externe Berichterstattung; |
G. |
Vergütung von Vorstand und AR. |
Die jeweils aktuelle Fassung kann unter: www.dcgk.de abgerufen werden (derzeit i. d. F. vom 16.12.2019). Verstanden als international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller UN-Führung und -Überwachung, lässt sich CG damit als Kontrolle und Machtverteilung auf Gesellschaftsebene unter Berücksichtigung der am UN-Geschehen beteiligten Gruppen beschreiben (vgl. ähnlich Hüffer-AktG (2020), § 161, Rn. 2). So wird denn auch in der Präambel vom Kodex unter CG der "rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens" verstanden (vgl. zu den jüngsten Kodex-Änderungen AKEIÜ, DB 2020, S. 1577ff., sowie der Zukunft des Kodex AKEIÜ, DB 2016, S. 395ff.).
Rn. 7
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Der DCGK richtet sich in erster Linie an börsennotierte AG, KGaA und SE sowie solche Gesellschaften mit Kap.-Marktzugang i. S. d. § 161 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. Präambel zum Kodex). Die Ausstrahlungswirkung auf andere UN und Rechtsformen ist nahe liegend und so wie bereits beim Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) ebenso wie TransPuG generell angelegt, wohl auch gewollt (vgl. zur Ausstrahlungswirkung AKEIÜ, DB 2016, S. 1118ff.). Die Diskussion über einen CG-Kodex für UN der Öffentlichen Hand, sog. Non-Profit-UN sowie Familien-UN verdeutlicht diese Ausstrahlungswirkung (vgl. May/Koeberle-Schmid, DB 2011, S. 485ff.). An dem dualen Führungssystem (two-tier system), das in Kontinentaleuropa weit verbreitet ist, wird im Kodex festgehalten, die Unterschiede zum international verbreiteten, aber z. T. auch kritisch gesehenen (monistischen) System der Führung durch ein einheitliches Leitungsorgan (one-tier system) werden in der aktuellen Fassung nicht mehr betrachtet.
Rn. 8
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Im Abschn. A des Kodex (Leitung und Überwachung) werden zunächst die Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands, die Überwachungsaufgaben des AR sowie die Funktion der HV in acht Grundsätzen und fünf Empfehlungen mitsamt etwaiger Anregungen behandelt. Dabei werden ein geeignetes und wirksames (internes) Kontroll- und Risikomanagementsystem ebenso wie nicht zuletzt vor dem Hintergrund dramatischer Fehlentwicklungen in UN die Compliance betont.
Rn. 8a
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Abschn. B (Besetzung des Vorstands) beschreibt in Grundsatz 9, flankiert von fünf Empfehlungen Rahmenbedingungen für die Vorstandsbesetzung, u. a. die Diversität im Vorstand.
Rn. 8b
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Für Zwecke der "Zusammensetzung des Aufsichtsrats" (Abschn. C) enthält der Kodex drei Grundsätze sowie 15 Empfehlungen. Besondere Bedeutung kommt dabei sowohl dem Kompetenzprofil des Gesamtgremiums als auch einer angemessenen Zahl an unabhängigen Mitgliedern zu; zur Unabhängigkeit der AR-Mitglieder ist ein eigener Abschn. mit sieben Empfehlungen vorhanden.
Rn. 8c
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Die "Arbeitsweise des Aufsichtsrats" wird in Abschn. D in den Grundsätzen 13–18 sowie den Empfehlungen und Anregungen (vgl. D.1-D.13) beschrieben. Neben der Notwendigkeit einer Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden soll, wird der Bildung von Ausschüssen (z. B. Prüfungsausschuss, Nominierungsausschuss) zu Recht eine große Bedeutung beigemessen. Dabei soll der Prüfungsausschussvorsitzende über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von RL-Grundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der AP vertraut und unabhängig sein (vgl. Empfehlung D.4). Er soll auch nicht zugleich AR-Vorsitzender sein. Für das Zusammenwirken von Vorstand und AR werden die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands konkretisiert und eine verbesserte Kommunikation zwische...