Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
Rn. 138
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
KapG und ihnen gemäß § 264a gleichgestellte PersG haben, soweit sie als "mittelgroß" oder "groß" i. S. d. § 267 Abs. 2f. gelten (vgl. auch § 264 Abs. 1 Satz 4), ihren Geschäftsverlauf sowie ihre UN-Lage nach Maßgabe des § 289 Abs. 1 Satz 1f. darzustellen und zu analysieren (vgl. grundlegend auch HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 61ff.). Im Zuge dessen wird diesbezüglich regelmäßig auch auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen einzugehen sein, die jeweils von der Individualität des berichterstattenden UN abhängen und in jedem Einzelfall von unterschiedlicher Bedeutung sein können. So kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, im Kontext der Analyse der Ertrags- (vgl. DRS 20.76), Finanz- (vgl. DRS 20.K80; DRS 20.81f.) und Vermögenslage (vgl. DRS 20.100) auch die Entwicklung der Wechselkurse darzulegen bzw. entsprechend nachzuzeichnen. Weist etwa das berichterstattende UN umfangreiche Im- und Exportbeziehungen zu Nicht-Euro-Ländern auf, (unter-)hält es strategische Beteiligungen und/oder Zweigniederlassungen in diesen Ländern oder ist es in einem Markt tätig, in dem Geschäfte i.W. in fremder Währung abgewickelt werden, so dürfte die Darstellung der Wechselkursentwicklung(en) für die Analyse der UN-Lage in aller Regel von zentraler Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang kann auch die Abschätzung voraussichtlicher Wechselkursänderungen maßgeblichen Einfluss auf die nach § 289 Abs. 1 Satz 4 vorzunehmende Einschätzung der (zukünftigen) UN-Lage besitzen und insoweit i. R.d. Prognose- (vgl. DRS 20.122), Risiko- (vgl. DRS 20.146f.; DRS 20.158) sowie Chancenberichts (vgl. DRS 20.165f.) zu erläutern sein (vgl. Zwirner/Künkele/Froschhammer, BB 2011, S. 1323 (1325)).
Rn. 139
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Fernerhin verlangt § 289 Abs. 2 Nr. 1, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, dass auch einzugehen ist auf
- die Risikomanagementziele und -methoden des UN (lit. a)), sowie
- die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken ebenso wie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das UN ausgesetzt ist (Nr. 1 lit. b)),
sofern dies für die Beurteilung der Lage oder voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 141ff.). Damit dürfte zumindest bei o. g. UN zugleich regelmäßig über etwaige Währungsrisiken infolge von Fremdwährungskursschwankungen sowie entsprechende Absicherungsstrategien zu berichten sein (vgl. DRS 20.185).