Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
1. Maßgebende Bilanzsumme
Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die maßgebende BS bestimmt sich nach einer Bilanz, die unter Beachtung von § 5 Abs. 1 PublG aufgestellt wurde (der Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG auf § 5 Abs. 2 PublG ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen bei der Formulierung des Gesetzestexts). Sie ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG um darin enthaltene Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für geschuldete Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben zu kürzen. Zu den Verbrauchsteuern und Monopolabgaben gehören insbesondere die Energie-, Tabak-, Bier-, Kaffee-, Branntwein-, Schaumwein- und Stromsteuer.
Rn. 4
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ein UN, das bisher noch nicht zur RL nach dem PublG verpflichtet war, muss eine § 5 Abs. 1 PublG entsprechende Bilanz aufstellen, entweder sozusagen freiwillig als Probebilanz zur Überprüfung einer möglichen Überschreitung des Schwellenwerts von 65 Mio. EUR oder als zusätzlich geforderte Bilanz, wenn die Schwellenwerte eines der anderen beiden Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG (UE oder AN) zu diesem Stichtag tatsächlich überschritten sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PublG; auch hier wird fälschlicherweise auf § 5 Abs. 2 PublG verwiesen; sachgerecht wäre der Verweis auf § 5 Abs. 1 PublG).
Diese freiwillig oder pflichtgemäß aufgestellte Bilanz gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 PublG kann an die Stelle der sonst gemäß § 242 Abs. 1 aufzustellenden Bilanz treten. Man wird aber auch zulassen müssen, dass sie neben die nach § 242 Abs. 1 aufzustellende HB treten kann. Optiert das betreffende UN für diese zweite Möglichkeit, für deren Zulässigkeit auch der Gesetzestext spricht, würden alle Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte, die i. R.e. Bilanzierung gemäß § 5 Abs. 1 PublG bestehen, neu und unabhängig von der Ausübung der entsprechenden Wahlrechte in der HB ausgeübt werden können. Dieses Recht zur neuen Ausübung der Wahlrechte hat seine Grenze allerdings bei der Ausübung oder besser Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen, wie z. B. bei der Bemessung der den planmäßigen Abschreibungen zugrunde liegenden voraussichtlichen ND, der Bemessung von Wertberichtigungen zu Forderungen oder etwa des niedrigeren beizulegenden Werts (vgl. Biener, GmbHR 1975, S. 5 (6); a. A. Forster, WPg 1972, S. 469; WP-HB (2021), Rn. F 1527; ADS (1997), § 1 PublG, Rn. 19).
Es ist festzuhalten, dass die Probebilanz keine weitere Funktion hat, als festzustellen, ob der Schwellenwert des Größenmerkmals "BS" überschritten worden ist. Diese Erkenntnis kann möglicherweise auch schon mittels einer überschlägigen Berechnung erreicht werden. Deshalb wird hier die Auffassung vertreten, dass anstelle einer Probebilanz auch andere Aufzeichnungen möglich sind, die mit hinreichender Genauigkeit den Nachweis über die Höhe der maßgebenden BS gewähren.
2. Maßgebende Umsatzerlöse
Rn. 5
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die UE sind zur Überprüfung des Überschreitens des Schwellenwerts von 130 Mio. EUR gemäß § 277 Abs. 1 zu ermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG). Sie umfassen sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Alle Arten von Erlösschmälerungen (z. B. Rabatte, Skonti, Boni, Sondernachlässe und Rückvergütungen) sind zu kürzen, ebenso die USt (hinsichtlich weiterer Einzelheiten über den Umfang der UE vgl. HdR-E, HGB § 277, Rn. 22ff.). Analog zur Handhabung in der Bilanz sind auch Verbrauchsteuern und Monopolabgaben (vgl. HdR-E, PublG § 1, Rn. 3), die in den UE enthalten sind, abzusetzen.
Umsätze in fremder Währung sind nach dem amtlichen Kurs in Euro umzurechnen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 PublG). Wörtlich ausgelegt müsste jeder einzelne Umsatz mit dem amtlichen Kurs am Tag seiner Durchführung bewertet werden. Die Praxis wendet bei der Erfassung von Valuta-Umsätzen häufig vereinfachende bzw. Durchschnitts-Verfahren an; so werden bspw. von den amtlichen Kursen abgeleitete Kurse verwendet und über einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat) konstant gehalten, namentlich um Abstimmungsverfahren innerhalb eines UN-Verbunds zu erleichtern oder bei Währungsbuchhaltungen. Soweit diese Handhabung den GoB entspricht und die für das GJ auftretende Abweichung gering ist, wird sie auch für die Umrechnung der Umsätze nach publizitätsrechtlichen Vorschriften anzuerkennen sein. Nicht zulässig dürfte aber sein, etwa den in Fremdwährung ermittelten Umsatz des GJ nur mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Insbesondere für UN mit ausländischen Zweigniederlassungen ist diese Bestimmung von besonderer Bedeutung.
Rn. 6
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die UE umfassen den am Stichtag endenden Zwölf-Monats-Zeitraum. Im Fall eines Rumpf-GJ gehören dazu nicht nur die UE des vorangegangenen Rumpf-GJ, sondern die insgesamt innerhalb von zwölf Monaten vor dem Stichtag angefallenen UE. Ggf. ist dafür eine besondere Abgrenzung innerhalb der VJ-UE durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die Umstellung des GJ etwa nur aus dem Grund, das Eintreten der Publizitätspflicht gemäß § 1 PublG zu verzögern, sich nicht auswirkt. Entsteht ein Rumpf...