Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 232
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Materiell fallen unter die Angabepflicht Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen bzw. -abtretungen und Eigentumsvorbehalte. Branchen-, betriebs- oder verkehrsübliche Sicherheiten sind hiervon ausgenommen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 54; a. A. MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 25; BeckOK-HGB (2021), § 268, Rn. 47), zumal nur solche Haftungsverhältnisse angabepflichtig sind, die nicht als bekannt vorausgesetzt werden können. Hierzu zählen insbesondere Eigentumsvorbehalte aufgrund von AGB. Ebenfalls nicht anzugeben sind sog. gesetzlich normierte Haftungsverhältnisse, etwa aus umwandlungsrechtlichen Vorgängen (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 993).
Rn. 232a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das Pfandrecht ist ein zur Sicherung einer Forderung bestehendes und dinglich wirkendes Recht an fremden beweglichen Sachen oder Rechten, das den Gläubiger berechtigt, sich durch Verwertung des Pfands aus dem Erlös zu befriedigen. Es begründet eine Haftung, aber keine Schuld. In der Zwangsvollstreckung gibt es ein Recht auf vorzugsweise (vgl. § 805 ZPO) und im Insolvenzfall das Recht auf eine abgesonderte Befriedigung (vgl. § 50 InsO). Das Pfandrecht ist vom Bestehen der Forderung abhängig; es entsteht nicht ohne sie, ist ohne sie nicht übertragbar und erlischt mit ihr (vgl. Palandt (2022), § 1204 BGB, Rn. 1). Bei Grundpfandrechten kann dieser akzessorische Charakter in den Hintergrund treten.
1. Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten
Rn. 233
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei beweglichen Sachen kann ein Pfandrecht grds. nur an einzelnen selbständigen Sachen begründet werden. Sind mehrere Sachen verpfändet, so haftet jede für die ganze Forderung (vgl. § 1222 BGB). Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt prinzipiell durch Einigung und Übergabe betreffender Sache (vgl. § 1205 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist, dass mit der Übertragung einer Forderung das Pfandrecht ohne Weiteres auf den neuen Gläubiger übergeht (vgl. § 1250 Abs. 1 BGB); die gesicherte Forderung kann allerdings auch ohne das Pfandrecht übertragen werden. In diesem Fall erlischt das Pfandrecht (vgl. § 1250 Abs. 2 BGB).
Rn. 234
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Ein Pfandrecht kann auch an einem übertragbaren Recht bestellt werden (vgl. § 1273 BGB). Zur Verpfändung einer Forderung ist außer der Einigung die Anzeige der Verpfändung durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung an den Schuldner dieser Forderung erforderlich (vgl. § 1280 BGB), weil das Pfandrecht erkennbar sein muss. Nach dem Eintritt der Pfandreife (vgl. § 1228 Abs. 2 BGB) hat der Pfandgläubiger das alleinige Einziehungsrecht. Der Schuldner kann nur an ihn leisten (vgl. § 1282 BGB).
Rn. 235
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen (vgl. § 1293 BGB). Die Begründung erfolgt also durch Einigung und Übergabe sowie die Befriedigung durch Pfandverkauf. Das Pfandrecht an einem Wechsel oder sonstigen Orderpapier (z. B. Namensaktie, Namensinvestmentanteilsschein), das durch Indossament übertragen werden kann, entsteht durch Einigung und Übergabe (vgl. § 1292 BGB), wobei beim Wechsel das Indossament i. d. R. die Worte "Wert zur Sicherheit" oder "Wert zum Pfande" enthält (vgl. Art. 19 Abs. 1 WG).
2. Grundpfandrechte
Rn. 236
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Hypothek ist eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass an den Hypothekengläubiger eine "bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist" (§ 1113 Abs. 1 BGB). Eine Hypothek kann auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden (vgl. § 1113 Abs. 2 BGB). "Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung" (§ 1118 BGB). Die gewöhnliche Hypothek (Verkehrshypothek) kann als Brief- oder Buchhypothek bestellt werden.
Rn. 237
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Der Hypothekenbrief ist eine von dem Grundbuchamt über die Hypothek ausgestellte öffentliche Urkunde. Sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst, wenn ihm der Brief übergeben wird (vgl. § 1117 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erteilung eines Hypothekenbriefs kann auch ausgeschlossen werden (vgl. § 1116 Abs. 2 BGB).
Rn. 238
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Grundlage der Buchhypothek bildet allein das Grundbuch. Besteht für eine Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung und der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen (vgl. § 1132 BGB).
Rn. 239
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Sicherungshypothek ist ein streng akzessorisches Grundpfandrecht, weil das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (vgl. § 1184 Abs. 1...