Rn. 78
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach Maßgabe des § 42a Abs. 3 GmbHG steht jedem Gesellschafter das Recht zu, die Teilnahme des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA zu verlangen.
Wird bei den Regelungen über Rechte und Pflichten eines AR auf § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG verwiesen (z. B. über § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 MitbestG, § 7 PublG), so ist die Teilnahme des AP an der Bilanzsitzung des AR verpflichtend.
Besagte Präsenzpflicht trifft den oder die AP respektive im Fall von WPG den oder die verantwortlichen WP.
1. Voraussetzungen
Rn. 79
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Anwesenheit des AP kann nach § 42a Abs. 3 GmbHG der einzelne Gesellschafter verlangen, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Verlangt ein Gesellschafter die Teilnahme des AP, ist dieser zum Erscheinen verpflichtet. Das Teilnahmeverlangen des Abs. 3 ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem AP in einer angemessenen Frist vor der Versammlung zugehen muss (vgl. ADS (1997), § 42a GmbHG, Rn. 57). Das Teilnahmeverlangen kann mit verpflichtender Wirkung für den Prüfer hinsichtlich des Tagesordnungspunkts "Feststellung des JA" und "Verwendung des Jahresergebnisses" gestellt werden. In praxi wird der Gesellschafter sein Verlangen i. d. R. gegenüber den Geschäftsführern äußern. Diese sind als verpflichtet anzusehen, den AP zur Gesellschafterversammlung einzuladen (vgl. § 51 GmbHG) und diesem zugleich Mitteilung über das Teilnahmeverlangen des Gesellschafters zu machen.
Rn. 80
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Weist die Satzung die Feststellungsbefugnis einer anderen Stelle zu, können die danach feststellungsberechtigten Personen die Teilnahme des Prüfers verlangen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22f.). Der AP hingegen kann seine Teilnahme an der Bilanzsitzung nicht erzwingen (vgl. zum "Rederecht" des Prüfers HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 89). Auch dem Geschäftsführer steht kein Recht zu, die Teilnahme des AP an der Bilanzsitzung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. I.d.R. wird die Gesellschafterversammlung jedoch einem auf die Sitzungsteilnahme des Prüfers gerichteten Begehren seitens der Geschäftsführer oder des Prüfers selbst entsprechen (vgl. dazu auch HdR-E, AktG § 176, Rn. 10).
2. Umfang
Rn. 81
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Teilnahmepflicht gemäß § 42a Abs. 3 GmbHG besteht für die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung (oder eines anderen, an ihrer Stelle satzungsgemäß zur Bilanzfeststellung berufenen Beschlussorgans) über den Tagesordnungspunkt "Feststellung des JA". Wenngleich nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses nicht in die Teilnahmepflicht des § 42a Abs. 3 GmbHG eingeschlossen ist, wird man dennoch den AP als verpflichtet ansehen müssen, auf Verlangen auch an der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung teilzunehmen (vgl. anders Lutter/Hommelhoff (2023), § 42a GmbHG, Rn. 37).
Der Gewinnverwendungsbeschluss geht meist mit dem Bilanzfeststellungsbeschluss einher (vgl. im Aktienrecht § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG (Bindung an den festgestellten JA) sowie § 175 Abs. 3 Satz 2 AktG (Verbindung von Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung)), weshalb eine Teilnahme des AP an der Verhandlung über die Gewinnverwendung in praxi auch die Regel ist.
Rn. 82
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine Zulassung des AP zu anderen Tagesordnungspunkten (z. B. Entlastung der Geschäftsführer, satzungsändernde Beschlüsse) stößt auf keine gesellschaftsrechtliche Bedenken. § 42a Abs. 3 GmbHG steht einer erweiterten Präsenz des AP, die durch Satzung bzw. Gesellschafterbeschluss generell bzw. im einzelnen Fall festgelegt werden kann, nicht entgegen. Eine förmliche Zulassung des AP zu solchen Tagesordnungspunkten ist indessen nicht erforderlich. Die Zulassung kann ausdrücklich oder stillschweigend, z. B. durch Erklärung des Versammlungsleiters, erfolgen. Bestehen allerdings unter den Gesellschaftern Meinungsverschiedenheiten über eine erweiterte Präsenz des AP, können diese nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung beigelegt werden (vgl. so ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 31).