Rn. 2

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 2 Abs. 1 Satz 2 PublG soll verhindern, dass ein UN von seiner Publizitätspflicht durch Umwandlung oder sonstigen Vermögensübergang (Gesamtrechtsnachfolge, Einbringung, Kauf) entbunden wird. Die Publizitätspflicht des aufnehmenden UN tritt ohne die dreijährige Stufenregelung unter den folgenden Voraussetzungen sofort ein: Das übernehmende UN erreicht am ersten Abschlussstichtag nach der Übernahme die maßgebenden Größenmerkmale, außerdem müssen bei dem übernommenen UN an den beiden letzten Abschlussstichtagen vor der Übernahme die maßgebenden Größenmerkmale vorgelegen haben. Aus der expliziten Regelung für diesen Fall ist zu folgern, dass andere Verhältnisse nur unter die allg. Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG zu subsumieren sind. Lagen bspw. bei dem übernommenen UN die Größenmerkmale nicht schon am vorletzten, sondern nur am letzten Abschlussstichtag vor der Übernahme vor, so hat die Zählung der maßgebenden Abschlussstichtage von neuem zu beginnen.

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