Rn. 5
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Gemäß § 14 OWiG gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht – im Gegensatz zum Strafrecht – die sog. Einheitstäterlösung. Jeder Tatbeteiligte ist danach Täter einer Ordnungswidrigkeit. Eine Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern (Anstiftern und Gehilfen), wie sie im Strafrecht vorzunehmen ist, findet nicht statt. Dieser Beteiligtenbegriff beinhaltet somit, ohne dass irgendeine Abgrenzung notwendig ist, alle Möglichkeiten der Tatbegehung i. S. d. Strafrechts (unmittelbare und mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe).
Rn. 6
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Eine gravierende Folge der Einheitstäterlösung ist, dass besonderes Handeln eines Täters oder das Vorliegen besonderer Voraussetzungen bei einem Täter sich stets gegen alle Tatbeteiligten auswirken. Auch das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale i. S. d. §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 OWiG, die erst die Möglichkeit der Ahndung eröffnen, reicht daher bereits bei nur einer an der Tat beteiligten Person aus. Eine Geldbuße kann dann gegen alle verhängt werden. Irrtümer werden gemäß § 11 Abs. 1f. OWiG entsprechend den Regelungen des StGB beurteilt.
Rn. 7
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Bezüglich der Behandlung von tateinheitlichem und tatmehrheitlichem Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeiten untereinander sowie zum Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gelten die §§ 19ff. OWiG.
Rn. 8
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 334 Abs. 5 schließt eine Anwendung der Bestimmungen des § 334 auf Kreditinstitute i. S. d. § 340 Abs. 1 Satz 1, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1, Wertpapierinstitute i. S. d. 340 Abs. 4a Satz1, Institute i. S. d. § 1 Abs. 3 ZAG sowie auf Versicherungs-UN und Pensionsfonds i. S. d. § 341 Abs. 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 aus; auf die eigenständig in den §§ 340n, 341n sowie § 341p geregelten (OWiG-)Bestimmungen sei an dieser Stelle verwiesen.
Rn. 9
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Aufzählung der bußgeldbedrohten Pflichtverletzungen ist abschließend, so dass die Verhängung eines Bußgelds nach § 334 für die Nichteinhaltung anderer Vorschriften unzulässig ist. Die Gründe für die Nichtsanktionierung von Verstößen, die im Übrigen eine klare Systematik vermissen lässt (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 7, mit entsprechendem Bezug auf die §§ 249 Abs. 1 Satz 2, 252, 253 Abs. 2 Satz 3, 265 Abs. 1 ebenso wie 268 Abs. 8, die ihrerseits allesamt in hier in Rede stehendem Kontext keine Erwähnung finden) sind dabei vielfältiger Natur (vgl. KK-RLR (2011), § 334 HGB, Rn. 16). Dessen ungeachtet gilt: Vorschriften, die lediglich Definitionen (vgl. etwa §§ 255, 264d oder 271) enthalten, sowie solche, die Befreiungen (vgl. etwa § 241a, 264 Abs. 3, 264b, 289b Abs. 2f., 293, 311 Abs. 2, 315b Abs. 2f.), Erleichterungen (vgl. etwa § 274a, 276, 288, 298 Abs. 2, 326ff.) oder Wahlrechte (vgl. etwa §§ 248 Abs. 2 Satz 1, 250 Abs. 3, 253 Abs. 3 Satz 6, § 256, 265 Abs. 5, 7, 310) zum Gegenstand haben, stellen keine Verbots- oder Gebotsnormen dar, weshalb sie auch nicht durch Bußgeldtatbestände im Wege einer Blankettverweisung in Bezug genommen werden können. Soweit die Voraussetzungen bestimmter Befreiungen oder Erleichterungen nicht vorliegen, kommt zumindest ein Verstoß gegen die jeweilige Grundnorm in Betracht, soweit diese bußgeldbewehrt ist (vgl. Staub: HGB (2012), § 334, Rn. 78).