Rn. 93

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die steuerrechtlichen Fristen entsprechen dem handelsrechtlichen Pendant. Gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO kann die Aufbewahrungsfrist verkürzt werden, wenn in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Ausweislich § 147 Abs. 3 Satz 2 AO lassen kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen die in Satz 1 bestimmten Fristen unberührt. Handelsrechtlich greift diese Kürzungsmöglichkeit nicht.

 

Rn. 94

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Finanzbehörden können in bestimmten Fällen und unter Widerrufsvorbehalt Erleichterungen bewilligen, auch rückwirkend (z. B. für einen Prüfungszeitraum), wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 148 AO). Handelsrechtlich gilt diese Erleichterung nicht (vgl. so explizit der Anwendungserlass zu § 148 AO). Erleichterungsgründe sind i. d. R. nicht persönliche Gründe, wie Alter oder Krankheit des Steuerpflichtigen (vgl. AEAO zu § 148 AO). Solch eine Erleichterung wurde aber durch den Erlass des BdF (oberste Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO; BdF 1977a, S. 487) gewährt (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 101).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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