Rn. 7

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 140 AO sind Verpflichtungen, Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Gesetz i. S. d. § 140 AO ist jede Rechtsnorm, deshalb gehören dazu auch Rechts-VO (Gesetze im materiellen Sinne).

Durch § 140 AO wird die steuerliche Buchführungspflicht für Kaufleute aus dem Handelsrecht abgeleitet. Neben den grundlegenden Buchführungsvorschriften des Handelsrechts werden durch § 140 AO aber auch die besonderen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestimmter Gewerbezweige und Berufe zu steuerlichen Pflichten erklärt und damit erzwingbar gemacht.

Vgl. zu den Auswirkungen des HRefG auf die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach den §§ 140f. AO Brune, StBp 1998, S. 242ff.; zu den Implikationen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) und damit konkret § 241a auf die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO Beck-HdR, A 100 (2020), Rn. 23ff.; für einen Überblick über die entsprechende Rspr. zur Buchführungspflicht nach den §§ 140f. AO von Bornhaupt, NWB 2001, S. 1691ff.; zur Frage der Buchführungspflicht bei Betriebsaufspaltung Schoor, BBK 2000, S. 1799ff.

Vgl. zur Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 141 AO, ebenso wie Zwank, StBp 1986, S. 253ff.). Die Grenzwerte in § 141 Abs. 1 AO beziehen sich dabei auf den einzelnen Betrieb i. S. d. EStG (vgl. BFH, Urteil vom 13.10.1988, IV R 136/85, BB 1989, S. 1183f.). Die originäre steuerliche Buchführungspflicht entsteht bei:

  • einem Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr (geändert durch das sog. Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BStBl. I 2021, S. 1259ff.); vgl. zur Neuregelung BMF, Schreiben vom 05.07.2021, BStBl. I 2021, S. 903), oder
  • selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert i. S. v. § 46 BewG von mehr als 25.000 EUR, oder
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 EUR im WJ, oder
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 EUR im Kalenderjahr.

Die in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannte Umsatzgrenze ist gemäß BFH nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln (vgl. BFH, Beschluß vom 04.05.1999, VIII B 111/98, BFH/NV 1999, S. 1444f.; sodann BT-Drs. 19/28925, S. 76). Das Überschreiten eines der Grenzwerte des § 141 Abs. 1 AO verpflichtet das Finanzamt, die Anordnung zur Buchführung zu erlassen (vgl. FG Saarland, Urteil vom 18.12.1996, 1 K 55/96, EFG 1997, S. 587f.). Dem Finanzamt steht insoweit kein Ermessensspielraum zu, d. h. das Finanzamt kann z. B. mit der Aufforderung zur Buchführung nicht warten, um zu prüfen, ob im Folgejahr der Grenzwert auch noch überschritten wird. Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 sowie die §§ 243 bis 256 gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

Dem Antrag auf Freistellung von der Buchführungspflicht i. R.v. § 148 AO kann nicht entsprochen werden, sofern dies eine Beeinträchtigung der Besteuerung zur Folge hätte (vgl. FG Saarland, Urteil vom 18.12.1996, 1 K 55/96, EFG 1997, S. 587f.).

Ergänzend zur Buchführungspflicht besteht für gewerbliche UN die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung ihres Warenein- und -ausgangs (vgl. §§ 143f. AO); auf Letztere wird seitens des BMF (vgl. BMF, Schreiben vom 13.07.1992, IV A 7 – S 0314–1/92, DB 1992, S. 1757) explizit und verschärft hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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