Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 122
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Dem Ordnungswidrigkeitenrecht liegt – im Gegensatz zum Strafrecht – gemäß § 14 OWiG die sog. Einheitstäterlösung zugrunde (vgl. HdR-E, HGB § 334, Rn. 5f., 26; Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 9). Demnach handelt jeder der an einer Ordnungswidrigkeit Beteiligten ordnungswidrig; die im Strafrecht vorzunehmende Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern ist im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht relevant (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 334 HGB, Rn. 2). Dementsprechend wirken sich das besondere Handeln oder die Erfüllung besonderer Voraussetzungen durch einen Täter ebenso wie das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale i. S. d. §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 OWiG stets gegen alle Tatbeteiligten aus. Eine Geldbuße kann dann gegen alle Tatbeteiligten verhängt werden. Bei allen Tatbeständen des § 20 PublG muss demnach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG mindestens einer der Tatbeteiligten die jeweiligen besonderen persönlichen Merkmale aufweisen. Bei § 20 Abs. 1 PublG besteht das besondere persönliche Merkmal darin, dass Täter (wenigstens) ein gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PublG des UN oder eines MU sowie beim Einzelkaufmann der Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter sein muss. Dies entspricht dem Täterkreis von § 17 PublG (vgl. ausführlich HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 15ff.).
Rn. 123
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei § 20 Abs. 1a PublG muss der Täter ein gesetzlicher Vertreter des UN bzw. MU sein, da diese für die Einreichung der Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 PublG bzw. § 12 Abs. 2 PublG verantwortlich sind (vgl. ADS (1997), § 2 PublG, Rn. 29).
Rn. 123a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Täter i. S. d. § 20 Abs. 2 PublG müssen WP oder vBP bzw. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder die Prüfungsgehilfen einer mit der Prüfung beauftragten WPG oder BPG sein.
Rn. 123b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Täter i. S. d. § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG müssen Mitglieder eines AR bzw. Prüfungsausschusses bei kap.-marktorientierten UN sein.