Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
1. XBRL als Übermittlungsstandard
Rn. 17
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Finanzverwaltung legte sich bereits sehr früh auf XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als Übermittlungsstandard fest (vgl. BMF, Schreiben vom 19.01.2010, IV C 6 – S 2133-b/0, BStBl. I 2010, S. 47 (Rn. 2)) und wandte sich gleichzeitig explizit gegen eine ebenfalls denkbare Vordrucklösung, die letztlich jedoch nicht mit dem Steuerbürokratieabbau vereinbar gewesen wäre (vgl. Hülshoff, in: StbJb (2010/11), S. 245 (248)). Die Entscheidung der Finanzverwaltung pro XBRL ist begrüßenswert, da sie keinen eigenen Standard definiert, sondern auf einen bereits stark verbreiteten Übermittlungsstandard zurückgreift. In Deutschland verwendet(e) bspw. der BAnz seit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) diesen Standard für die Offenlegung (vgl. zur Web-Publizität mit XBRL i. R.d. EHUG ausführlich Meyer-Pries/Mersmann, BBK 2006, S. 1211ff.); dies gilt im Übrigen auch künftig nach Abschaffung der sog. Doppelpublizität im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.), wonach RL-Unterlagen von den betroffenen UN nicht länger beim Betreiber des BAnz zur Bekanntmachung einzureichen, sondern stattdessen unmittelbar und ausschließlich der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zwecks Einstellung in das UN-Register zu übermitteln sind (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2 (n. F.)).
XBRL ist ein frei verfügbarer, international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von UN-Informationen, welcher wiederum auf dem Standard XML (eXtensible Markup Language) basiert. XML ermöglicht dem Nutzer, eigene Beschreibungen – sog. "Tags" – zu definieren, mit deren Hilfe die Daten eindeutig gekennzeichnet werden. Die Visualisierung der Daten erfolgt in sog. "Style Sheets". Zur Gewährleistung einer einheitlichen Interpretation der Daten ist es zudem notwendig, eine Menge von möglichen Positionen und Elementen zu definieren; diese Aufgabe übernimmt XBRL (vgl. Meyer-Pries/Mersmann, BBK 2006, S. 1211 (1212)). Folglich erlangt der XBRL-Standard seine konkrete Ausgestaltung erst durch die Definition und Verwendung von Taxonomien (vgl. zur Definition des Begriffs HdR-E, Kap. 9, Rn. 21ff.). Der Vorteil dieses Übermittlungsstandards stellt sich zum einen in der Plattform-, Applikations- und Domainunabhängigkeit dar. Zum anderen ist dieser hinsichtlich des Einsatzzwecks und insbesondere der relevanten RL-Norm neutral (vgl. AKEU, DB 2010, S. 1472 (1474)). Aufgrund der Möglichkeit zur individuellen Festlegung des Verdichtungsgrads der zu übermittelnden Daten sind die Nutzungsmöglichkeiten der in XBRL aufbereiteten Daten vielfältig (vgl. zu den Potenzialen von XBRL Szarafin, BC 2011, S. 453ff.). So können diese zum einen für die Veröffentlichung im BAnz (bzw. derweil: UN-Register), zum anderen für die Berichterstattung gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder Aufsichtsbehörden genutzt werden (vgl. Flickinger (2013), S. 19f.; HdB (2020), Stichwort-Nr. 147a, Rn. 7). Seit der Taxonomieversion 6.5 wird XBRL auch für Übermittlungen an Kreditinstitute im Projekt "Digitaler Finanzbericht" (DiFin) verwendet (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 5; BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.3, S. 11). Im Gegensatz zu statischen Publikationsformen, wie PDF oder HTML, erhalten die Empfänger die Daten in einer strukturierten Form und können diese automatisiert auslesen und weiterverarbeiten. Aus den hierdurch erzielten Synergieeffekten resultieren Zeit- und Kostenersparnisse (vgl. Nunnenkamp/Pfaffenholz, WPg 2010, S. 1142 (1144)).
Rn. 18
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Mit der Einführung der Übermittlung nach § 5b EStG wurde XBRL in Deutschland erstmals als Pflichtformat vorgeschrieben, denn der BAnz (als Betreiber des UN-Registers) nutzt dieses Format lediglich als eines von mehreren Einreichungsformaten. Auch die Einreichung von Word-, RTF- und PDF-Dokumenten ist für Zwecke der Offenlegung zulässig (vgl. zu den möglichen Einreichungsformaten i. R.d. Offenlegung BAnz Verlag (2022)). Gleichwohl bildet XBRL aufgrund der Möglichkeit zur automatisierten Weiterverarbeitung das kostengünstigste Einreichungsformat und findet daher eine starke Verbreitung. Allein im XBRL-Format wurden bereits bis 2010 über 2 Mio. JA beim BAnz eingereicht (vgl. AKEU, DB 2010, S. 1472 (1476)). International ist der XBRL-Standard ebenfalls weit verbreitet und z. T. als Pflichtformat für Übermittlungen zu verwenden. So schreibt bspw. die amerikanische Aufsichtsbehörde SEC sukzessive die Offenlegung von Finanzberichten in XBRL vor. In Großbritannien ist XBRL bereits als Pflichtformat für die Einreichung von Bilanzen und GuV für WJ, die nach dem 01.04.2010 endeten, vorgeschrieben. XBRL findet u. a. auch in Spanien, den Niederlanden und Belgien sowie in Japan und China weite Verbreitung; insgesamt existieren weltweit rund 100 XBRL-Projekte (vgl. Dre...