Rn. 23
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Recht zur Kenntnisnahme gewährt den AR-Mitgliedern nur eine begrenzte und oberflächliche Möglichkeit der Einsichtnahme in die Vorlagen des Vorstands und die Prüfungsberichte. Aus diesem Grund gibt § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG jedem einzelnen AR-Mitglied grds. das Recht, die Übermittlung der Unterlagen zu verlangen. Das Recht auf Übermittlung der Unterlagen kann nach wohl h. M. jedoch durch Beschluss des Gesamt-AR eingeschränkt werden, indem er festlegt, dass die Unterlagen nur den Mitgliedern eines Ausschusses übermittelt werden dürfen (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 14). Dieser – innerhalb des AR gebildete Prüfungsausschuss (vgl. § 107 Abs. 3 AktG: Audit Committee) – hat in diesem Fall dann die Aufgabe, die Vorlagen des Vorstands und die Prüfungsberichte durchzusehen und damit die Bilanzsitzung des AR vorzubereiten. Er steht außerdem – zwecks zusätzlicher Erläuterungen und Unterstützung – in ständigem Kontakt mit dem AP. Die Übermittlung an den Ausschuss kann jedoch das Kenntnisnahmerecht von Mitgliedern des AR, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, nicht einschränken.
Rn. 24
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Diese, durch Art. 1 Nr. 24 lit. b) bb) KonTraG geänderte Gesetzeslage bewirkte, dass jedenfalls den Mitgliedern eines Ausschusses die Vorlagen und Berichte übermittelt werden müssen. Nach § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG (a. F.) war es dem AR möglich, durch Beschluss die Aushändigung der Unterlagen an die AR-Mitglieder zu verhindern (vgl. zu dieser früheren unglücklichen Praxis Hüffer-AktG (2023), § 170 AktG, Rn. 13). Die Neufassung des § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG soll die sinnvolle Erfüllung der gesetzlichen Kontrollaufgaben des AR sicherstellen (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 22). Für Strieder/Graf (BB 1997, S. 1943 (1945)) ist diese (Neu-)Regelung immer noch zu eng, da der Beschluss gemäß § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG vom gesamten AR zu fassen ist und ein pflichtgemäßes Abstimmverhalten eines jeden Mitglieds das sorgfältige Durchgehen der Unterlagen, insbesondere der Prüfungsberichte, voraussetzt (vgl. ähnlich ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 54; zumindest für große AR relativierend Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 13).
Rn. 25
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Verteilung der Unterlagen an die AR-Mitglieder erfolgt durch die Übergabe von Mehrausfertigungen und obliegt dem AR-Vorsitzenden (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 22). Den Mitgliedern muss die Gelegenheit gegeben werden, alle Unterlagen in angemessener Zeit durchzuarbeiten. Die Aushändigung hat aus diesem Grund rechtzeitig zu erfolgen. Als Mindestfrist wird i. d. R. die reguläre Einberufungsfrist für AR-Sitzungen einzuhalten sein (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 14).