Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 111
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Zum inhaltlichen Vergleich der Posten nach den beiden zugelassenen Verfahren nach § 275 bzw. zur Hilfestellung für ggf. erforderliche Überleitungen von einem zum anderen Verfahren wird hier zusammenfassend dargestellt, wie die einzelnen Posten nach den beiden Gliederungsschemata zueinander stehen. Dabei wird vom GKV ausgegangen, dessen einzelne Posten bereits unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff., detailliert erläutert und abgegrenzt wurden: Posten Nr. 1 ("UE") ist in beiden Verfahren (sprachlich und inhaltlich) identisch. Gleiches gilt für Posten Nr. 4 nach § 275 Abs. 2 ("Sonstige betriebliche Erträge"), der allerdings beim UKV zu Nr. 6 wird. Die Posten Nr. 9 bis Nr. 17 (einschließlich der gesondert auszuweisenden Posten aus UN-Verträgen (Nr. 9 lit. a), Nr. 12 lit. a) und Nr. 16 lit. a); vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 101ff.) des GKV entsprechen den Posten Nr. 8 bis Nr. 16 im UKV (vgl. zu möglichen Ausnahmefällen HdR-E, HGB § 275, Rn. 116ff.). Die Posten Nr. 2f. ("Bestandsveränderungen" und "[A]ndere aktivierte Eigenleistungen") nach dem GKV sind beim UKV verfahrenstechnisch nicht erforderlich und fallen deshalb hier weg. Selbiges gilt für die Erträge aus Posten Nr. 3 nach dem GKV, die es ihrerseits bei den Posten Nr. 2, ggf. auch Nr. 5 oder Nr. 12 des UKV zu verrechnen gilt (vgl. zum möglichen Informationsverlust daraus HdR-E, HGB § 275, Rn. 24ff.).
Rn. 112
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Bei den verbleibenden Posten Nr. 5 bis Nr. 8 nach § 275 Abs. 2 ist eine Zuordnung zu allen restlichen Posten (Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und ggf. Nr. 7) nach dem UKV vorzunehmen. Das Verhältnis der Zuordnung hängt jeweils von Branche, Sachverhalt im Einzelfall und wohl auch von der individuellen Schlüsselungsmethode ab. Generell kann nur gesagt werden, dass der "Materialaufwand" (Nr. 5 nach § 275 Abs. 2) wohl ganz überwiegend in die HK (Nr. 2 nach § 275 Abs. 3) eingehen wird, und dass "unübliche AfA" (Nr. 7 lit. b) nach § 275 Abs. 2) im Verwaltungsbereich (Nr. 5 nach § 275 Abs. 3) kaum vorstellbar sind. Sicher ist ferner, dass die "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" trotz identischer Bezeichnung in GKV und UKV einen überwiegend anderen Inhalt haben und beim UKV betragsmäßig erheblich geringer sind (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, HGB § 275, Rn. 141ff.).
Rn. 112a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Der Posten aus § 275 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) "unübliche AfA auf das UV" betreffend erscheint im UKV nicht. Dies ist inkonsequent und nicht begründet, zumal dieser Posten im GKV nicht der Offenlegung einer weiteren Aufwandsart, sondern vielmehr von "unüblichen" AfA, wie auch immer diese definiert sein mögen, dient. Dann aber ist eine solche Angabe ebenfalls beim UKV erforderlich, damit Information und Aussagefähigkeit insoweit gleichwertig sind. Der sich daraus ergebende Informationsverlust beim UKV ist jedoch nicht so schwerwiegend, wenn man die bisher seltene Anwendung von Posten Nr. 7 lit. b) nach § 275 Abs. 2 sowie die dabei bestehenden Definitions- und Abgrenzungsprobleme berücksichtigt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 62, 66ff.).