Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 6
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Kaufmann hat zunächst nach § 246 Abs. 1 in seine Bilanz alle seinem Geschäftsbetrieb – nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – zuzurechnenden VG, Schulden und RAP (Vollständigkeitsprinzip) aufzunehmen, soweit keine anderweitigen Bilanzierungsverbote oder -wahlrechte nach § 248 bestehen. Im Vergleich hierzu ist der Inhalt der Bilanz aus § 247 präziser ersichtlich. Die Bilanz muss auch das – in § 246 nicht angeführte – EK des Kaufmanns enthalten.
Rn. 7
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
vorläufig frei
Rn. 8
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
VG sind nach ihrer Zweckwidmung den Gruppen "AV" und "UV" zuzuordnen. Dabei ist zwischen VG zu differenzieren, die für den dauernden Gebrauch (AV) und für den kurzfristigen Gebrauch oder Verbrauch (UV) i. R.d. Geschäftsbetriebs des Kaufmanns bestimmt sind (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 43).
Rn. 9
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
In § 247 wird der Inhalt der "VG", "Schulden", "EK" oder "RAP" weder definiert noch konkretisiert. Dies erfolgt in dem für alle Kaufleute verbindlichen Teil des HGB nur für eine Untergruppe der Schulden – für die Rückstellungen – in § 249 und für die RAP in § 250. Zudem enthält der nur für KapG und diesen gleichgestellten UN verbindliche Teil des HGB eine Umschreibung oder eine Ausweisvorschrift für das EK von KapG in § 272 sowie von Nicht-KapG in § 264c.
Rn. 10
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
In Bezug auf den Ausweis in der Bilanz schreibt § 246 Abs. 2 Satz 1 ein Verrechnungsverbot zwischen Posten der Aktivseite und Posten der Passivseite vor (Bruttoausweis; Ausnahmen gemäß §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 268 Abs. 5 Satz 2, 274 Abs. 1 Satz 3). Hinsichtlich der weiteren Gliederung soll § 247 Abs. 1 umreißen, "welche Posten grundsätzlich für den Ausweis in der Bilanz in Betracht kommen. Die Vorschrift ist nicht als Gliederungsvorschrift zu verstehen. Sie soll nicht bedeuten, daß eine Bilanz, die den gesonderten Ausweis dieser Posten enthält, schon den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht" (BT-Drs. 10/4268, S. 98); vielmehr wird "ausdrücklich verlangt, daß die Bilanz hinreichend aufzugliedern ist. Maßstab dafür ist der in § 243 Abs. 2 [...] niedergelegte Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit" (BT-Drs. 10/4268, S. 98), der Darstellungsstetigkeit (gemäß § 265 Abs. 1) und der Wesentlichkeit. Die alleinige Angabe der in § 247 Abs. 1 angeführten fünf Posten in der Bilanz – ggf. um die Angabepflichten zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 erweitert – wird für andere als die Kleinst-Nicht-KapG im Regelfall nicht ausreichend sein.
Rn. 11
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Grundsatz der Klarheit kann z. B. verletzt werden durch die Zusammenfassung von Vorräten, Forderungen, Wertpapieren, Kassenbestand etc. zu dem Bilanzposten "UV" sowie von unterschiedlichen Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit abweichenden Fristigkeiten zu dem Bilanzposten "Schulden". Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der in § 247 Abs. 1 geforderten "hinreichenden Aufgliederung" nur dann Genüge getan ist, wenn Posten wie Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und Kassenbestand sowie langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen gesondert ausgewiesen werden; vielmehr bestimmt die Wesentlichkeit der einzelnen Gruppen von VG und Schulden, welcher Detaillierungsgrad erforderlich ist, damit die Aufgliederung hinreichend ist. Sind z. B. die Schulden insgesamt unwesentlich, ist eine Aufgliederung auch ohne Aufteilung in Rückstellungen und Verbindlichkeiten hinreichend. § 247 Abs. 1 beinhaltet also eine Rahmenvorschrift zur mindestens gebotenen Gliederung der Bilanz. Der Kaufmann darf ein individuelles Gliederungsschema wählen, soweit es den GoB entspricht.
Rn. 12
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Das Mindestgliederungsschema des § 266 bietet für Nicht-KapG nur eine Orientierungshilfe. Es gilt – anders als § 265 – nicht als Ausdruck der allg. geltenden GoB (vgl. auch ADS (1998), § 247, Rn. 24). Zudem ist es primär auf Industrie- und Handelsbetriebe zugeschnitten (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 81). Weil es nicht ohne Weiteres auf andere Wirtschaftszweige – insbesondere Dienstleistungsbetriebe – übertragbar ist und etwa Kreditinstitute (vgl. § 340a Abs. 2 Satz 2), Bausparkassen sowie Versicherungen eine völlig andere Vermögens- und Kap.-Struktur haben, hat der Gesetzgeber in § 330 das BMJV ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und BMWi durch Rechts-VO, Formblätter für den JA zu erlassen, die einen auf den speziellen Wirtschaftszweig zugeschnittenen Bilanzaufbau ermöglichen (vgl. HdR-E, HGB § 330).
Rn. 13
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Kaufmann muss in Bezug auf die nach den GoB gebotene Mindestgliederung eine Einzelfallprüfung vornehmen. Grds. darf § 247 nicht dahingehend fehlinterpretiert werden, dass Nicht-KapG ihre Bilanz in der Spanne zwischen den Mindestgliederungsschemata für große und kleine KapG aufzugliedern haben (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 73). Ein Gebot für Sonderausweise für Finanzanlagen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber UN, mit denen ein Betei...