Rn. 6

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vorzugsaktien sind Aktien, die den Berechtigten Vorzüge gegenüber den Stammaktionären gewähren. Im Gesetz sind insbesondere die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht genannt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 139ff. AktG). Demnach kann das Stimmrecht für solche Aktien ausgeschlossen werden, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Ge­winnverteilung ausgestattet sind. Die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ­ermöglicht dem UN die Aufnahme zusätzlichen EK, ohne damit die bestehenden Mehrheits- und Stimmrechte zu verändern. Vorzugsaktien ohne Stimmrechte dürfen gemäß § 139 Abs. 2 AktG nur bis zur Hälfte des Grundkap. ausgegeben werden. § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt den gesonderten bilanziellen Ausweis unter Angabe des Nennbetrags.

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