Rn. 35

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei der Bilanzierung von Bewertungseinheiten muss hinsichtlich der Strategie bzw. Risikosteuerung zwischen der Absicherung von Wertänderungs- oder Zahlungsstromänderungsrisiken unterschieden werden (vgl. ebenso PwC-BilMoG (2009), Abschn. V, Rn. 10).

 

Rn. 36

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ein Wertänderungsrisiko (Fair Value Risk) besteht darin, dass sich der beizulegende Zeitwert (Marktwert) eines Grundgeschäfts über einen bestimmten Betrachtungszeitraum nachteilig ändern kann (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 21; Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 92). Einem Wertänderungsrisiko unterliegen sowohl Bilanzposten (z. B. festverzinsliche Forderungen, Verbindlichkeiten oder Wertpapiere) als auch schwebende Geschäfte (einschließlich Derivate). Die Absicherung dieser Geschäfte wird als Fair Value-Hedge bezeichnet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

(1) Absicherung von festverzinslichen Forderungen und Wertpapieren (Grundgeschäfte) gegen zinsbedingte Wertminderungen mittels Zinsswaps (Sicherungsinstrumente). Aufgrund der Festverzinslichkeit unterliegen Forderungen und Wertpapiere dem Risiko einer Wertminderung: Im Falle steigender Zinsen nimmt der beizulegende Zeitwert (Marktwert) dieser Grundgeschäfte c.p. ab, bei sinkenden Zinsen nimmt der beizulegende Zeitwert (Marktwert) zu. Der zur Absicherung einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts (Marktwerts) – von Bonitätsrisiken abgesehen – der Grundgeschäfte abzuschließende Zinsswap verhält sich in seiner Wertentwicklung (Identität von Nominalbetrag, Zinsterminen sowie vereinbarten Zinssätzen unterstellt) mit umgekehrtem Vorzeichen weitgehend wie die Grundgeschäfte. Im Ergebnis führt die Kombination aus Forderung oder Wertpapier und Zinsswap (Asset Swap) zu einer synthetisch variabel verzinslichen Position.
(2) Absicherung eines Aktienbestands gegen Minderung seines Werts mittels Aktienterminverkäufen oder Verkaufsoptionen.
(3) Absicherung von Forderungen, Wertpapieren, Verbindlichkeiten, schwebenden Geschäften (Währungsposten) mittels Fremdwährungstermingeschäften bzw. -optionen oder Währungsswaps. Wenn bei Währungsposten gleichzeitig das Zinsänderungsrisiko mit gesichert (verändert) werden soll, bieten sich Zins-/Währungsswaps an. Währungsposten können bezüglich des Zahlungsstromrisikos aus der künftigen Tilgung auch mittels Cashflow-Hedges gesichert werden.
(4) Absicherung des Preisrisikos von Rohstoffen, Waren etc. durch entsprechende Warentermingeschäfte oder -optionen.
(5) Absicherung von schwebenden Ein- und Verkaufsgeschäften gegen das Währungs- und/oder sonstige Marktpreisrisiko (z. B. Rohstoffe). Eine Sicherungsbeziehung bei schwebenden Ein- bzw. Verkaufsgeschäften ist dann als Cashflow-Hedge zu bezeichnen, wenn das Zahlungsstromrisiko bei Fälligkeit gesichert werden soll.
(6) Absicherung von Derivaten (Long-Position) mit gegenläufigen Derivaten (Short-Position).
 

Rn. 37

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Unter einem Zahlungsstromänderungsrisiko (Cashflow Risk) wird die Gefahr verstanden, dass die tatsächliche Höhe künftiger Zahlungen aus einem Grundgeschäft von der ursprünglich erwarteten Höhe negativ abweicht (vgl. Patek, KoR 2008, S. 364 (364), m. w. N.; Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 92). Zahlungsstromänderungsrisiken resultieren aus Zahlungsströmen von Bilanzposten (z. B. Zinsen variabel verzinslicher Forderungen oder Verbindlichkeiten, Tilgungsbeträge in Fremdwährung), aus schwebenden Geschäften sowie aus mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten (geplanten) Transaktionen, die künftig der Höhe nach unbestimmte Ein- und Auszahlungen erwarten lassen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 23). Die Absicherung dieser Grundgeschäfte erfolgt im Rahmen eines Cashflow-Hedges.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

(1) Absicherung von variabel verzinslichen Forderungen, Wertpapieren sowie Verbindlichkeiten (Grundgeschäfte) anhand von Zinsswaps, Caps, Floors und Collars (Sicherungsinstrumente). Aufgrund der variablen Verzinsung unterliegen diese Grundgeschäfte dem Risiko sich verändernder Zinsen (Zahlungsströme): Im Falle sinkender variabler Zinsen (z. B. EURIBOR) nehmen die künftigen Zinszahlungen ab; bei steigenden variablen Zinsen nehmen die künftigen Zinszahlungen zu. Mit einem Zinsswap als Sicherungsinstrument können die variablen Zinsen der Grundgeschäfte in Festzinsen "getauscht" werden. Die Gesamtposition aus Grundgeschäft und Zinsswap ist eine synthetisch festverzinsliche Position.
(2) Das Risiko von erwarteten Transaktionen (antizipative Sicherung) als Grundgeschäfte besteht darin, dass sich die künftig erwarteten Zahlungsströme (Währung, Zinsen etc.) ändern. Mittels Sicherungsinstrumenten sollen diese Zahlungsströme fixiert werden. Hierzu zählen neben der Absicherung eines erwarteten Kaufs bzw. Verkaufs von Produkten (z. B. Rohstoffe, Waren) bspw. auch die geplante Emission einer Anleihe bzw. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredits.
(3) Die Absicherung von Währungsposten gegen das Währungsrisiko kann auch als Cashflow-Hedge bezeichnet werden, wenn das Zahlungsstromrisiko bei Fälli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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