Rn. 9
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Aktien verschiedener Gattung sind gemäß § 11 AktG Aktien, die mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sind (z. B. Vorzugsaktien). § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG verlangt, dass im Anhang einer AG die Zahl der Aktien jeder Gattung, nämlich bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag und bei Stückaktien der rechnerische Wert jeder Gattung, genannt werden, sofern sich dies nicht bereits aus der Bilanz ergibt (vgl. § 152 Abs. 1 AktG). Angaben, die bereits in der Bilanz gemacht wurden, können zwar zusätzlich im Anhang wiederholt werden, aufgrund der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich jedoch, die Angaben entweder in der Bilanz oder im Anhang zu machen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 40f.; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 18; überdies Beck AktG-Komm. (2019), § 160, Rn. 16; a. A. Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 10; Bürgers/Körber (2017), § 160 AktG, Rn. 6).
Rn. 10
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Weiterhin sind Angaben über Aktien zu machen, die bei einer bedingten Kap.-Erhöhung im GJ bezogen worden sind. Gemäß § 192 Abs. 2 AktG ist die bedingte Kap.-Erhöhung für Zwecke der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, der Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer UN oder der Ausgabe von Bezugsrechten an AN und Mitglieder der Geschäftsführung zulässig. Das bedingte Kap. ist mit dem Nennbetrag beim Grundkap. in der Bilanz anzugeben (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die zusätzliche Angabe im Anhang resultiert aus der Tatsache, dass bei der bedingten Kap.-Erhöhung der Vorstand Bezugsaktien ohne vorherige Prüfung durch das Registergericht ausgeben kann, da der Vorstand die Ausgabe erst bis zu einem Monat nach Ablauf des GJ im Handelsregister anmelden muss (vgl. § 201 AktG). Der Umfang der Anhangangaben entspricht dem der Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien zum Handelsregister gemäß § 201 AktG, d. h., aus den Angaben muss nicht nur die Zahl der Aktien, sondern zugleich ersichtlich sein, um welchen Nennbetrag von Aktien sich das Grundkap. erhöht hat (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 46; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 19f.).
Gleiches gilt im Übrigen auch für die Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kap. (vgl. §§ 202ff. AktG). Der Umfang der Angaben im Anhang entspricht dem bei einer bedingten Kap.-Erhöhung (vgl. hierzu auch HdR-E, AktG § 160, Rn. 12 f.).
Rn. 11
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Der Zeitpunkt der Angabe im Anhang richtet sich beim bedingten Kap. nach der Angabe der Bezugserklärung (vgl. § 198 AktG), beim genehmigten Kap. nach der Eintragung der Durchführung der Kap.-Erhöhung im Handelsregister (vgl. §§ 203 Abs. 1, 189 AktG).