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III. Aufstellungsfrist nach den gesetzlichen Zwecken

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
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1. Aufstellungsfrist nach den Zwecken des Steuerrechts

 

Rn. 89

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der BFH, der die Interessen der Steuerpflichtigen und Steuergläubiger abzuwägen hat, ist bei der Festlegung der Aufstellungsfrist recht großzügig, wenn die sachliche Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen gewährleistet ist (vgl. Hartz, DB 1973, S. 1717 (1719f.); ­Reichel, BB 1981, S. 708 (711f.)). Diese Großzügigkeit resultiert daraus, dass eine Abschluss­erstellung erst einige Zeit nach dem Abschlussstichtag die Sicherheit und Genauigkeit der Rechnung erhöht, da v.a. die Unsicherheiten bei Bewertungsfragen sich mit steigender Distanz zum Abschlussstichtag verringern (vgl. Sebiger, DStR 1974, S. 238). Eine normierte Aufstellungsfrist für die StB existiert nicht (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 243 HGB, Rn. 94). Allerdings muss der BFH dabei beachten, dass eine Aufstellung, die den folgenden Abschlussstichtag überschreitet, zusätzliche Möglichkeiten für eine willkürliche Verlagerung der Periodenergebnisse mit sich bringt, die nicht nur die Steuerzahlungen zu reduzieren vermag, sondern zudem einer sachlich richtigen Periodenabgrenzung entgegensteht (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.1972, VIII R 112/69, BStBl. II 1973, S. 555ff.; Schmidt (1978), S. 30). Der sachlichen Richtigkeit der Rechnung zum Zwecke der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient deshalb eine Aufstellung des JA im Laufe des auf den jeweiligen Abschlussstichtag folgenden GJ. Diese Argumentation wird in einigen Urteilen des BFH besonders deutlich (vgl. etwa BFH, Urteil vom 06.12.1983, VIII R 110/79, BStBl. II 1984, S. 227ff., m. w. N.). Auch Adler/Düring/Schmaltz gehen von einer steuerlich akzeptierten Frist von einem Jahr für die Aufstellung des JA aus (vgl. ADS (1995), § 243, Rn. 39; ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 243, Rn. 94).

2. Aufstellungsfrist nach den Zwecken des Handelsrechts bei voraussichtlicher Unternehmensfortführung

 

Rn. 90

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der BGH muss bei der Fr...

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