Rn. 111
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Ausschüttungs-Rückholverfahren (auch als "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" bezeichnet) war eine besondere – steuerlich beeinflusste – Form der Gewinnverteilung. Sie hatte bis zum Jahr 2001 Bedeutung, als die KSt der GmbH durch das Ausschüttungsverhalten beeinflusst werden konnte. Das Verfahren sah vor, dass Gewinne ausgeschüttet und anschließend wieder in die Gesellschaft eingelegt wurden. Dabei stellte die rechtliche Absicherung der Wiedereinlageverpflichtung ein Problem dar (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2021), § 55, Rn. 107ff.).
Rn. 112
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ausschüttungen führten zu einer Änderung der KSt-Belastung der Gesellschaft (Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 1 KStG ((a. F.); seit 1994: 30 %)) sowie zur Belastung mit der Ertragsteuer der Anteilseigner (sog. Belastungsaustausch). Dieser Austausch der Steuerbelastung der Körperschaft mit der des Anteilseigners war wesentlicher Zweck des Anrechnungsverfahrens (vgl. Felix/Streck, DStR 1977, S. 42). Er konnte auch im Weg der Einlagenrückgewähr zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, sofern die betreffenden Gewinnanteile zunächst thesauriert wurden.
Rn. 113
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein Belastungsaustausch war – betrachtet man die Steuerbelastung von Gesellschaft und Anteilseigner zusammen – dann vorteilhaft (vgl. zur Darstellung eines allg. Modells der optimalen Schütt-aus-Hol-zurück-Politik insbesondere unter Einfluss der Steuerreformen der 90er Jahre Mayer/Haiss/Block, DB 1995, S. 281f.), wenn die Gesellschaft ab 1999 den Gewinn mit 40 % (mit 56 % für die Jahre bis 1989 bzw. 50 % in den Jahren 1990 bis 1993 und 45 % in den Jahren 1994 bis 1998) der Steuer unterwerfen musste und der Anteilseigner mit einem unter dem Thesaurierungssatz liegenden Steuersatz belastet war oder die Gewinnausschüttungen mit sonstigen Verlusten im privaten Bereich mit steuerrechtlicher Wirkung verrechnen konnte.
Rn. 114
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Inanspruchnahme eines Belastungsaustauschs auch im Hinblick auf solche Gewinne bzw. Gewinnanteile, die trotz Ausschüttung an die Gesellschafter letztlich wieder dem UN zu Investitionszwecken zur Verfügung stehen sollten, ermöglichte das Ausschüttungs-Rückholverfahren. Dieses Verfahren ist bei der KSt-Reform 1977 vom Gesetzgeber gesehen und bewusst gebilligt worden (vgl. BT-Drs. 7/5310, S. 9). Es hatte darüber hinaus im Grundsatz auch bei der Finanzverwaltung Anerkennung gefunden. Der steuerrechtliche Missbrauchsvorbehalt (vgl. § 42 AO) wurde nur in seltenen Extremfällen relevant. Die steuerrechtliche Anerkennung dieses Verfahrens umfasste auch den Fall, dass schon vor dem Ausschüttungsbeschluss eine Rückführungsverpflichtung begründet wurde.
Rn. 115–123
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
vorläufig frei