Rn. 13
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Zwar könnte zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dahingehend unterschieden werden, als alle technische Abläufe und Verfahren betreffende Tatsachen als mögliche Betriebsgeheimnisse und alle kaufmännische Fragen betreffende Tatsachen als mögliche Geschäftsgeheimnisse gelten. Solch eine Differenzierung ist jedoch weder erforderlich noch immer möglich (auf HdR-E, HGB § 333, Rn. 5, sei an dieser Stelle verwiesen). Im normalen Wirtschaftsleben gehen betriebstechnische und kaufmännische UN-Strategien oft vollkommen verzahnt einher oder beeinflussen sich zu stark, um eine deutliche Abgrenzung treffen zu können. Die derzeit noch vorzufindende "namentliche" Herv. der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Gesetzestext wäre auch für Strafbarkeitsfragen nicht erforderlich, da bereits die Offenbarung oder Verwertung eines normalen Geheimnisses des UN zur Strafbarkeit führt. § 333 will durch diese Nennung vielmehr verdeutlichen, dass alle aus dem kaufmännischen oder technischen Bereich kommenden Geheimnisse eines UN geschützt sind. Als solche kommen vornehmlich in Betracht: Kalkulationsunterlagen, Herstellungs-, Behandlungs- und Erledigungsarten, Kunden- oder Lieferantenlisten, Musterbezeichnungen, Preisberechnungen, Preislisten, technische Zeichnungen, Unterlagen über geschäftliche Vorhaben sowie geschäftspolitische Ziele, wie z. B. Fusionspläne, stille Beteiligungen, Gegenstand und Verlauf von Vorstands- und AR-Sitzungen sowie Personalakten, beabsichtigte Betriebserweiterungen oder Kreditunterlagen (vgl. Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 23, m. w. N.).
Rn. 14
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Der Schutz des § 333 erstreckt sich über die Geheimnisse des geprüften UN hinaus auch auf solche aller TU i. S. d. § 290 Abs. 1f., aller gemeinsam geführten UN i. S. d. § 310 sowie aller assoziierten UN i. S. d. § 311. Gemeinsam haben die in einem solchen Verhältnis zum geprüften UN stehenden UN, die im Übrigen keine KapG zu sein brauchen, dass der Prüfer deshalb Kenntnis über sie betreffende Tatsachen erhält, weil sie in betreffenden KA einbezogen werden ((müssen); vgl. auch § 294 Abs. 1, §§ 300ff.). Aufgrund der gemäß § 296 Abs. 3 zu machenden Angaben erstreckt sich der Schutz des § 333 aber auch speziell auf solche TU, die nach § 296 wahlweise nicht in den KA einbezogen zu werden brauchen; zumindest dem Grunde nach entsprechend verhält es sich in Bezug auf gemeinsam geführte ebenso wie assoziierte UN (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 333 HGB, Rn. 8).