Rn. 22

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemäß § 58 Abs. 2a AktG können Vorstand und AR unbeschadet der sonstigen Gewinnverteilungskompetenzen den EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des AV und UV in andere Gewinnrücklagen einstellen. Es handelt sich hierbei um eine Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 721 ff.). Der EK-Anteil versteht sich hierbei als der Aufholungsbetrag abzgl. der Steuerbelastung (vgl. KK-AktG (1991), § 272 HGB, Rn. 53ff., 56; zur Steuerbelastung bereits Harms/Küting/Weber, DB 1986, S. 653 (659f.)).

 

Rn. 23

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 58 Abs. 2a AktG bestimmt nicht, unter welchen Umständen auf diese Weise in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge aufzulösen sind. Eine zwingende Auflösung im Fall der Amortisation der Wertaufholung durch Abschreibungen oder Abgang des VG ist nicht geregelt. Man wird daher im Regelfall Vorstand und AR aufgrund der allg. Organkompetenz die Verfügungsbefugnis i. R.d. Aufstellung und Feststellung des JA zubilligen (müssen). Für die Einstellung sind ebenfalls Vorstand und AR zuständig, und zwar ausschließlich (vgl. zutreffend Hüffer-AktG (2018), § 58, Rn. 20). Die Einstellung hat unabhängig von § 58 Abs. 1f. AktG zu erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?