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III. Gesetzeszweck

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin
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Rn. 10

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Mit der Zulassung von Verbrauchsfolgeverfahren sollten dem Kaufmann Bewertungserleichterungen eingeräumt werden für den Fall, dass die Bewertung von Vorräten praktisch unmöglich ist oder nur mit großem Aufwand durchgeführt werden kann. Damit ist hier ebenso wie bei der Fest- oder Gruppenbewertung eine Ausnahme vom Prinzip der Einzelbewertung gesetzl. geregelt. Sinn der Vorschrift ist es aber nicht nur, Vereinfachungen gegenüber einer Bewertung nach den allg. Bestimmungen zuzulassen. Das Wort "Bewertungsvereinfachung" wird ausschließlich in der Überschrift des § 256 verwendet und dient damit nur zur allg. Charakterisierung der Vorschrift. Der Wortlaut des § 256 setzt nicht das tatsächliche Eintreten einer Bewertungsvereinfachung voraus und stellt nicht auf einen bestimmten Vereinfachungszweck ab; dies gilt auch für die in Satz 2 aufgeführten Methoden der Fest- und Gruppenbewertung.

Neben dem offensichtlichen Hauptzweck einer Bewertungsvereinfachung hat § 256 ebenfalls zum Ziel, dem Kaufmann Erleichterungen zu gewähren, wenn die "normale" Bewertung des Vorratsvermögens entweder die Vermögens- oder die Ertragslage verfälscht. Der Kaufmann hat dann die Möglichkeit, durch die Wahl einer der zugelassenen Verbrauchsfolgen die Darstellung individuell zu korrigieren und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Da § 256 zwei Verbrauchsfolgen zulässt, ergibt sich dieser Nebenzweck jeweils aus dem Effekt der einzelnen Verbrauchsfolge. So können bei der Lifo-Methode bei stark schwankenden Marktpreisen für bestimmte Vorräte Scheingewinne und anschließende Scheinverluste, die ein WJ belasten, sich aber im Laufe eines längeren Zeitraums ausgleichen, geglättet oder bei laufenden Preissteigerungen unrealisierte Scheingewinne aus der Bewertung vermieden ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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