Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
Rn. 46
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
IAS 38 ist grds. für die Bilanzierung sämtlicher immaterieller Vermögenswerte anzuwenden, deren Bilanzierung nicht bereits in einem anderen Standard geregelt ist (vgl. IAS 38.2(a)). Zu diesen Standards gehören bspw. IAS 2, IFRS 15, IAS 12, aber auch IFRS 16, IAS 19, IFRS 9, IFRS 3, IFRS 4 sowie IFRS 5 (vgl. Pellens et al. (2021), S. 361f.; Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 193). Darüber hinaus existiert für die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer eigenen Internetpräsenz SIC-32 ("Intangible Assets – Web Site Costs").
Rn. 46a
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
In IAS 38 wird ein immaterieller Vermögenswert als ein identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz definiert (vgl. IAS 38.8). Ein Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er separierbar ist (d. h. er kann vom UN getrennt und somit separat verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden) oder aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entsteht – unabhängig davon, ob diese Rechte getrennt vom UN oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind (vgl. IAS 38.12). Falls sich ein Vermögenswert sowohl aus materiellen als auch immateriellen Komponenten zusammensetzt, ist die Zuordnung durch das UN nach eigenem Ermessen danach zu beurteilen, welcher Bestandteil der Wesentlichere ist (vgl. IAS 38.4). Die allg. Asset-Definition i. S. d. Rahmenkonzepts (RK) ist erfüllt, sofern die Kriterien "künftiger Nutzenzufluss" und "Verfügungsmacht über das immaterielle Gut" erfüllt sind (vgl. RK.4.3ff. (2018)). Unabhängig davon, ob der immaterielle Vermögenswert vom UN selbst erstellt oder erworben wurde, ist er mit seinen AK bzw. HK zu aktivieren, wenn er dem UN wahrscheinlich einen künftigen ökonomischen Nutzen verspricht und die AK bzw. HK verlässlich ermittelt werden können (vgl. IAS 38.21). Wie die AK bzw. HK konkret zu ermitteln sind, ergibt sich aus der jeweiligen Erwerbsart (separate Anschaffung, Einzelerwerb durch Tausch, Erwerb i. R.e. UN-Zusammenschlusses oder Herstellung).
Rn. 46b
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Hinsichtlich selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte wird in IAS 38 danach differenziert, ob sie das Ergebnis von Forschungs- oder Entwicklungsbemühungen des UN sind (vgl. IAS 38.52ff.). Unter Forschung werden dabei die Anstrengungen des UN gefasst, neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. IAS 38.8; IAS 38.56). Demgegenüber ist die der Forschung zeitlich nachgelagerte Entwicklungsphase darauf gerichtet, die Ergebnisse der Forschung bei der Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen – vor der eigentlichen Produktion oder Nutzung – anzuwenden (vgl. IAS 38.8; IAS 38.59). Etwaige aus der Forschungsphase hervorgegangene immaterielle Vermögenswerte sind nach IAS 38.54 nicht zu aktivieren. Vielmehr gehören die Forschungsausgaben zu den nicht aktivierungsfähigen Ausgaben; sie sind in der laufenden Periode als Aufwand zu erfassen. Nach Auffassung des IASB kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass mit den während der Forschungsphase gewonnenen Ergebnissen künftige Zahlungsrückflüsse erwirtschaftet werden. Demgegenüber wird davon ausgegangen, dass Entwicklungsausgaben ggf. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen künftigen Nutzen generieren können und bei kumulativer Erfüllung der in IAS 38.57 genannten sechs Kriterien als immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren sind (vgl. zu weiteren Details IFRS-Komm. (2020), IAS 38, Rn. 60ff.; Sommerhoff (2010), S. 143ff., und Bonner IFRS-Komm. (2018), IAS 38, Rn. 276ff., jeweils m. w. N.). Erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung aller sechs Kriterien sind die Aufwendungen in die HK einzubeziehen; eine Nachaktivierung ursprünglich als Aufwand erfasster Ausgaben ist ausgeschlossen (vgl. IAS 38.71). Kann die Forschungs- nicht von der Entwicklungsphase abgegrenzt werden, so ist gemäß IAS 38.53 zu unterstellen, dass die gesamten Kosten zur Herstellung des Gutes in der Forschungsphase angefallen sind. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte dürfen nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, da diese Kosten nicht von den Kosten für die Entwicklung des originären GoF unterschieden werden können (vgl. IAS 38.63f.).
Rn. 46c
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei der Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte differenziert IAS 38 zwischen dem Anschaffungskosten- und dem Neubewertungsmodell, dem indes aufgrund eines i. d. R. fehlenden aktiven Marktes (vgl. IAS 38.75; IAS 38.78) keine praktische Bedeutung beizumessen ist. I.R.d. Anschaffungskostenmodells ist zunächst zu prüfen, ob dem immateriellen Vermögenswert eine begrenzte oder unbegrenzte ND zugrunde liegt (vgl. IAS 38.88). Falls von einer unbegrenzten ND auszugehen ist, so hat anstelle einer planmäßigen AfA ei...