Rn. 28

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ist sich der Täter nicht über die Erheblichkeit eines Umstands, den er nicht zu erwähnen gedenkt, bewusst oder ist ihm nicht bewusst, dass eine von ihm in den Bericht eingestellte Tatsache diesen unrichtig werden lässt, oder ist ihm nicht bewusst, dass eine fortgelassene Tatsache der Berichtspflicht unterfällt, so handelt er straffrei in einem Tatbestandsirrtum. Hat der Täter hingegen den Sachverhalt richtig erkannt und verstanden und irrt hinsichtlich der fachlichen Einordnung einer Tatsache dahingehend, dass er sie fälschlich für unerheblich hält, so ist dies ein Bewertungsirrtum, der als ein Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB anzusehen ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 42). Ebenso liegt nur ein Verbotsirrtum vor, wenn der Täter über die Rechtswidrigkeit seines Handelns irrt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?