Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 6
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Eröffnungsbilanz ist zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellen. Diese Formulierung bedeutet nicht, dass die Eröffnungsbilanz an dem maßgeblichen Stichtag aufzustellen ist; gemeint ist vielmehr der Stichtag, zu dem die Bilanzaufstellung erfolgen muss. Für die Bestimmung der Aufstellungsfrist sind gemäß § 242 Abs. 1 Satz 2 die auf den JA bezogenen Vorschriften heranzuziehen. Für KapG gilt somit die in § 264 Abs. 1 bestimmte Frist. Demnach müssen große und mittelgroße KapG ebenso wie ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG die Eröffnungsbilanz innerhalb von drei Monaten aufstellen. Kleinen und Kleinst-KapG (respektive PersG i. S. d. § 264a) wird eine Frist von max. sechs Monaten zugestanden, sofern dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 31).
Rn. 6a
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Für Einzelkaufleute ebenso wie PersG ist kein konkreter Zeitrahmen kodifiziert; von ihnen ist die Eröffnungsbilanz gemäß § 243 Abs. 3 ebenso wie der JA innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 243, Rn. 85ff.).
Rn. 6b
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Fraglich indessen ist, ob die einem "ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechende Zeit für die Eröffnungsbilanz eine ganz andere ist als für die Schlußbilanz" (Blumers, DB 1986, S. 2033 (2036)), insbesondere weil hier die mit der Erstellung einer Schlussbilanz verbundenen Schwierigkeiten i. d. R. nicht vorliegen. In der Literatur werden daher z. T. Fristen von max. drei Monaten (vgl. Baumbach/Hopt (2023), § 242 HGB, Rn. 1) bzw. von drei bis max. sechs Monaten (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 30) bis hin zur Aufstellung innerhalb von zwölf Monaten, da dann aufgrund des neuen BilSt die Informationen des vorangegangenen BilSt veraltet seien (vgl. Federmann/Müller (2018), S. 170f.; Bonner-HdR (2020), § 242 HGB, Rn. 41), gefordert. Es erscheint nicht gerechtfertigt, einerseits für große und mittelgroße KapG und PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 die in § 264 Abs. 1 konkret bestimmte Frist auch auf die Eröffnungsbilanz anzuwenden und andererseits für kleine KapG (bzw. PersG i. S. d. § 264a), nicht unter § 264a fallende PersG und Einzelkaufleute vom Grundsatz her an die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz strengere Anforderungen zu stellen als die für den JA maßgebenden. Sollte im Einzelfall infolge besonderer Umstände die Notwendigkeit einer zeitnahen Aufstellung bestehen, wird dem durch die gesetzliche Formulierung ("innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit") ausreichend Rechnung getragen, ohne dass deswegen für die Eröffnungsbilanz grds. eine kürzere Aufstellungsfrist als für den JA angenommen werden müsste. Regelmäßig wird eine Aufstellung innerhalb von sechs Monaten ausreichen, zumal dies zumindest für kleine KapG (bzw. PersG i. S. d. § 264a) in § 264 Abs. 1 Satz 4 eine gesetzliche Konkretisierung einer Frist darstellt, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (vgl. ADS (1998), § 243, Rn. 43; Staub: HGB (2021), § 243, Rn. 34). Die in der Literatur für die Aufstellung des JA "innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" vertretene Auffassung einer Aufstellungsfrist von sechs bis neun Monaten (vgl. HdR-E, HGB, § 243, Rn. 93; ADS (1998), § 243, Rn. 43) oder gar zwölf Monaten (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 243 HGB, Rn. 91) erscheint aufgrund der regelmäßig geringeren Komplexität der Eröffnungs- gegenüber der Schlussbilanz eines GJ nur in seltenen Fällen sachgerecht.
Rn. 7
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Es ist unklar, durch welchen Zeitpunkt der Beginn eines Handelsgewerbes gekennzeichnet ist. Bei Einzelkaufleuten und PersG, die ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 betreiben, ist die Eröffnungsbilanz auf den Tag aufzustellen, an dem der Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, d. h. der erste Geschäftsvorfall eintritt. Die Maßnahmen zur Erreichung der Betriebsbereitschaft begründen zwar die Pflicht zur Buchführung (vgl. HdR-E (1995), HGB § 238, Rn. 8f.). Der entscheidende Zeitpunkt für die Eröffnungsbilanz ist aber der tatsächliche Beginn des Geschäftsbetriebs, d. h. die auch nach außen hin dokumentierte Betriebseröffnung (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 28f.; Eisele/Knobloch (2019), S. 1082f.; Bonner-HdR (2020), § 242, Rn. 32ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 242 HGB, Rn. 3; überdies Beck HB-S (2021), Kap. C, Rn. 34ff., wonach die Aufstellung der Eröffnungsbilanz frühestens zum Errichtungszeitpunkt geboten ist; a. A. ADS (1998), § 242, Rn. 19f.; MünchKomm. HGB (2020), § 242, Rn. 13; Haufe HGB-Komm. (2022), § 242, Rn. 3, nach denen es im Einzelfall auch zulässig sein kann, die Eröffnungsbilanz erst nach Abschluss umfangreicher Vorbereitungshandlungen, spätestens jedoch mit dem ersten erfolgswirksamen Geschäftsvorfall aufzustellen, da anderenfalls die Vollständigkeit der Erfassung der erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle gefährdet sei).
Rn. 7a
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Andererseits bestehen keine Bedenken, die Er...