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III. Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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1. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1)

 

Rn. 973

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

"Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" (§ 264c Abs. 1 Satz 1; vgl. wegen des Inhalts und Ausweises HdR-E, HGB § 264c). Die Vorschrift entspricht wörtlich § 42 Abs. 3 (1. Halbsatz) GmbHG. Es handelt sich um eine sog. Wahlpflichtangabe (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 4). Nicht unter § 264c Abs. 1 fallen die Forderungen gegen Komplementäre und Kommanditisten auf eingeforderte Einlagen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3) sowie aus Einzahlungsverpflichtungen (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 4, 6 und 7), die jeweils unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen sind. Kleine PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 sind von der Anwendung der Vorschrift nicht befreit.

2. Nicht geleistete Hafteinlagen (§ 264c Abs. 2 Satz 9)

 

Rn. 974

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

"Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind" (§ 264c Abs. 2 Satz 9). Mit dieser Angabe soll darüber informiert werden, mit welchem Betrag die Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haften (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2024), § 264c HGB, Rn. 60; IDW RS FAB 7 (2024), Rn. 35).

 

Rn. 975

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Maßgeblich sind grds. die zum BilSt im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen (vgl. § 172 Abs. 1). Der Gesetzgeber verkennt hierbei, dass, sofern eine noch nicht in das Handelsregister eingetragene Erhöhung der Hafteinlage zum BilSt in handelsüblicher Weise (z. B. durch Rundschreiben an einen weiten Kreis von Geschäftspartnern oder Mitteilung in einer in Wirtschaftskreisen vielgelesenen Zeitung; vgl. EBJS (2024), § 172 HGB, Rn. 12) den Gläubigern kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt wurde (vgl. § 17...

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