Rn. 9
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Kodex selbst ist weder Gesetz im formellen noch im materiellen Sinne. Die mittelbare Wirkung über § 161 AktG ebenso wie die Ausstrahlungswirkung auf auslegungsfähige und -bedürftige Rechtsbegriffe wurde bereits unter HdR-E, AktG § 161, Rn. 3f., dargestellt. Ähnlich wie bei § 342q wird auf ein privates, demokratisch nicht legitimiertes Regelwerk verwiesen (vgl. zutreffend Seibt, AG 2002, S. 249 (250); ausführlich sodann Hüffer-AktG (2024), § 161 Rn. 3). Dabei ist dies verfassungsrechtlich so lange unproblematisch, wie lediglich das bestehende Recht wiedergegeben und ggf. erläutert wird. Zumindest hinsichtlich derjenigen Regelungen, die über die gegenwärtig geltenden aktien- und kap.-marktrechtlichen Vorschriften hinausgehen und im Einzelfall einen faktischen Druck auf die UN ausüben, ist nach zutreffender Ansicht ein förmliches Parlamentsgesetz weiterhin erforderlich (vgl. Wolf, ZRP 2002, S. 59f.; überdies Hüffer-AktG (2024), § 161, Rn. 4ff.). Die im deutschen Recht neue Regelungstechnik des "Comply or Explain", also der Abgabe einer Entsprechenserklärung, die bei etwaigen Abweichungen mit entsprechenden Erläuterungen bzw. Begründungen zu versehen ist, hat ihr Vorbild im angelsächsischen Rechtskreis, vorliegend insbesondere im Recht der britischen Börsenaufsicht.
Rn. 10
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Mittelbare Wirkung hat der Kodex auf ausfüllungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, so vornehmlich auf den Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder, also insbesondere auf die §§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 116 AktG. Einen Handelsbrauch stellt der Kodex (noch) nicht dar, da zum einen das Tatbestandsmerkmal der langfristigen tatsächlichen Übung fehlt und zum anderen die Intention des Kodex über die Wiedergabe des Bestehenden wie auch Praktizierten z. T. hinausgeht (vgl. Seibt, AG 2002, S. 249 (251); Ulmer, ZHR 2002, S. 150 (159)). Die tatsächliche Akzeptanz des Kodex ist aber sehr hoch (vgl. Gros/Böcking/Böhme, AG 2012, S. 615ff.).
Rn. 11
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Zwar mangelt es dem Kodex an Gesetzescharakter, andererseits erfolgt aber durch die Bezugnahme in § 161 AktG eine Einbeziehung in das Normengeflecht, weshalb die Bekanntmachung der jeweils gültigen Fassung im amtlichen Teil des BAnz erfolgt (vgl. zuletzt BAnz AT 27.06.2022, B1).