Rn. 12
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft (vgl. Scholz-GmbHG (2020), § 71 GmbHG, Rn. 12, m. w. N.). Ist die Gesellschaft durch Zeitablauf gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG aufgelöst, ist dies der in der Satzung bestimmte Tag. Beruht die Auflösung auf einem Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), ist der im Beschluss festgelegte Stichtag maßgebend, der allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden kann. Enthält der Beschluss keine Bestimmung, ist im Wege der Auslegung festzulegen, ob als Stichtag der Tag der Beschlussfassung oder der Tag seiner Eintragung in das Handelsregister anzunehmen ist. Wird die GmbH durch gerichtliches Urteil aufgelöst (vgl. §§ 61f. GmbHG), kommt es auf den im Urteil festgesetzten Termin an. Aus Praktikabilitätsgründen wird es im Schrifttum für zulässig angesehen, einen "geringfügig später liegenden Termin" zu wählen (z. B. den nächsten Monatsabschluss), soweit dadurch keine wesentlichen materiellen Veränderungen eintreten (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 6). Dagegen spricht der im Gesetz eindeutig festgelegte Stichtag (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 71 GmbHG, Rn. 14; NK-GmbHG (2020), § 71, Rn. 14; Rowedder-GmbHG (2022), § 71 GmbHG, Rn. 9).
Rn. 13
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Stichtag der laufenden RL war nach früherem Recht umstritten. Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, es sei auf den Schluss des bisherigen GJ zu bilanzieren. Der Wortlaut des § 71 Abs. 1 GmbHG ("eines jeden Jahres" nicht "GJ") spricht bezüglich des geltenden Rechts für die hier vertretene Auffassung. Die Gesellschafter können jedoch während des Liquidationszeitraums oder im Liquidationsbeschluss festlegen, dass die laufende RL jeweils auf das Ende des bisherigen GJ zu erfolgen hat (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 71, Rn. 13).
Rn. 14
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für den Zeitraum zwischen dem letzten JA vor der Auflösung und dem Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz ist nach den allg. Grundsätzen Rechnung zu legen, also ein Zwischenabschluss aufzustellen, der den Grundsätzen des laufenden JA folgt und der wegen des (i. d. R.) verkürzten Zeitraums zwischen dem Schluss des letzten GJ und dem Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ein Rumpf-GJ darstellt (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 71 GmbHG, Rn. 23; Scherrer/Heni, DStR 1992, S. 797 (798)).