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III. Unternehmen und Rechtsform

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 42

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 16 AktG findet nur Anwendung im Falle rechtlich selbständiger UN. Dabei ist der UN-Begriff so zu interpretieren wie unter HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 16ff., dargestellt, d. h. grds. rechtsformneutral (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 3). Auch die in § 16 Abs. 2 AktG gewählte Formulierung "Anteile" kann nicht dahingehend verstanden werden, dass hier nur Rechtsformen gemeint sind, bei denen die Beteiligung in Form von "Anteilen" erfolgt bzw. erfolgen kann; vielmehr "beschränkt sich die Funktion des § 16 Abs. 2 AktG auf die Klärung einzelner Zweifelsfragen bei Berechnung der Mehrheitsbeteiligung in den dort aufgeführten Fällen" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 8).

 

Rn. 43

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Keine Probleme wirft der Grundsatz der Rechtsneutralität gegenüber mit Mehrheit beteiligten UN auf. "Denn grds. kann jedes Unternehmen ungeachtet seiner Rechtsform an einem anderen Unternehmen eine Anteils- oder Stimmenmehrheit erwerben" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 9). Anders ist der Fall für ein in Mehrheitsbesitz stehendes UN zu beurteilen. So können zwar KapG ohne Probleme im Mehrheitsbesitz eines anderen UN stehen, für die verbleibenden Rechtsformen tauchen demgegenüber Schwierigkeiten auf.

 

Rn. 44

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Eine Anteilsmehrheit am UN-Kap. eines Einzelkaufmanns kann es nach h. M. nicht geben, es sei denn, dass eine atypische stille Gesellschaft vorliegt (vgl. etwa Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 18; KK-AktG (2011), § 16, Rn. 12). Bei PersG ist eine Anteilsmehrheit möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag feste Kap.-Anteile vorsieht. Eine Anteilsmehrheit ergibt sich dann, wenn der Betrag des Kap.-Anteils eines Gesellschafters die Summe der den Mitgesellschaftern zustehenden Anteile überstei...

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