Rn. 42
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
§ 16 AktG findet nur Anwendung im Falle rechtlich selbständiger UN. Dabei ist der UN-Begriff so zu interpretieren wie unter HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 16ff., dargestellt, d. h. grds. rechtsformneutral (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 3). Auch die in § 16 Abs. 2 AktG gewählte Formulierung "Anteile" kann nicht dahingehend verstanden werden, dass hier nur Rechtsformen gemeint sind, bei denen die Beteiligung in Form von "Anteilen" erfolgt bzw. erfolgen kann; vielmehr "beschränkt sich die Funktion des § 16 Abs. 2 AktG auf die Klärung einzelner Zweifelsfragen bei Berechnung der Mehrheitsbeteiligung in den dort aufgeführten Fällen" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 8).
Rn. 43
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Keine Probleme wirft der Grundsatz der Rechtsneutralität gegenüber mit Mehrheit beteiligten UN auf. "Denn grds. kann jedes Unternehmen ungeachtet seiner Rechtsform an einem anderen Unternehmen eine Anteils- oder Stimmenmehrheit erwerben" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 9). Anders ist der Fall für ein in Mehrheitsbesitz stehendes UN zu beurteilen. So können zwar KapG ohne Probleme im Mehrheitsbesitz eines anderen UN stehen, für die verbleibenden Rechtsformen tauchen demgegenüber Schwierigkeiten auf.
Rn. 44
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Eine Anteilsmehrheit am UN-Kap. eines Einzelkaufmanns kann es nach h. M. nicht geben, es sei denn, dass eine atypische stille Gesellschaft vorliegt (vgl. etwa Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 18; KK-AktG (2011), § 16, Rn. 12). Bei PersG ist eine Anteilsmehrheit möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag feste Kap.-Anteile vorsieht. Eine Anteilsmehrheit ergibt sich dann, wenn der Betrag des Kap.-Anteils eines Gesellschafters die Summe der den Mitgesellschaftern zustehenden Anteile übersteigt. Bei variablen Anteilen gilt das gleiche Prinzip, es "ist dann eben auf die Verhältnisse zu den einzelnen Bilanzstichtagen abzustellen" (KK-AktG (2011), § 16, Rn. 14).
Eine Stimmenmehrheit kann es bei PersG geben, wenn im Gesellschaftsvertrag (wie in praxi üblich) das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (vgl. § 119 Abs. 1) durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird und nicht eine Abstimmung nach Köpfen, sondern nach einem anderen Modus (z. B. entsprechend dem Kap.-Anteil) vorgesehen ist (vgl. KonzernR (2019), § 16 AktG, Rn. 6f.; Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 5; KK-AktG (2011), § 16, Rn. 13). Die jeweilige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ist zu berücksichtigen.
Bei eG, Idealvereinen, VVaG sowie Stiftungen sind Anteils- und Stimmmehrheiten nach h. M. i. d. R. wohl ausgeschlossen (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 17ff.). Unbestritten hingegen ist die Möglichkeit einer Mehrheitsbeteiligung an erwerbswirtschaftlichen Vereinen (vgl. KK-AktG (2011), § 16, Rn. 15; KonzernR (2019), § 16 AktG, Rn. 8).