Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand
Rn. 110
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist ein WP oder vBP von der AP ausgeschlossen, sofern er bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die ihrerseits einen der nachstehenden Ausschlusstatbestände erfüllt:
Rn. 111
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein WP darf auch dann nicht zum AP bestellt werden, wenn er bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die ebenfalls WP ist und ihren Beruf mit einer nach Abs. 3 befangenen Person ausübt (sog. Sozietätsklausel; vgl. Abs. 3 Satz 1; HdR-E, HGB § 319, Rn. 43ff.; ADS (2000), § 319, Rn. 143). Zudem ist der Ausschlusstatbestand nicht nur für WPG (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 115), sondern gleichermaßen auch bezüglich der entsprechenden Anwendung auf den KA-Prüfer (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 116ff.) zu beachten. Die Beschäftigung befangener Personen bei der AP soll damit verhindert werden, zumal solche Personen trotz der Gesamtverantwortung des WP für das Prüfungsurteil einen gewissen Einfluss auf die Qualität und infolgedessen auch das Ergebnis der AP nehmen können (vgl. BT-Dr. 10/317, S. 97).
Rn. 112
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Aufgrund des Zwecks der Vorschrift ist die Beschäftigung einer befangenen Person nur dann schädlich, wenn diese an den Prüfungsergebnissen mitwirkt. Daher sind durch die Vorschrift Personen erfasst, deren Tätigkeit der Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann und die Umfang, Ablauf oder Ergebnis der Prüfung in den Bereichen Planung, Durchführung oder Berichterstattung beeinflussen können. Damit sind in erster Linie die auf der Prüfung eingesetzten Fachmitarbeiter, wie Prüfungsassistenten oder Prüfungsleiter, gemeint. Weiterhin sind auch Spezialisten sowie Qualitätssicherer von der Vorschrift erfasst (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 144). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person AN oder freier Mitarbeiter des WP ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 68; ADS (2000), § 319, Rn. 143). Im Einzelnen ist der Personenkreis deckungsgleich auszulegen mit denjenigen Personen, die nach Abs. 4 Satz 1 bei einer WPG als "beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann" bezeichnet werden. Denn ansonsten würden WPG und WP in eigener Praxis bezüglich der Zurechnung von Ausschlusstatbeständen bei Mitgliedern des Prüfungsteams ungleich behandelt, wofür indes kein entsprechender gesetzgeberischer Wille erkennbar ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 78).
Rn. 113
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nicht durch die Vorschrift erfasst werden Personen, deren Tätigkeit zwar der einzelnen AP zugeordnet werden kann, aber die Prüfung fachlich nicht beeinflusst. Dies sind bspw. die mandatsbezogenen Tätigkeiten von Verwaltungskräften, wie Schreib- und Sekretariatskräfte, Bibliotheksmitarbeiter, Boten, aber auch formelle Berichtskritiker (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 68; ADS (2000), § 319, Rn. 144). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es auch unschädlich, wenn ein WP einen befangenen Mitarbeiter beschäftigt, solange dieser nicht auf der AP desjenigen UN eingesetzt wird, bezüglich dessen die Befangenheit besteht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 68; ADS (2000), § 319, Rn. 144). Danach ist ein WP auch nicht als AP ausgeschlossen, wenn eine befangene Person zwar nicht bei der AP, aber bei anderen Aufträgen des Prüfungsmandanten fachlich mitarbeitet. Da sich die Vorschrift des § 319 auf die gesetzliche AP bezieht, wird darin indes nicht geregelt, ob ein befangener Mitarbeiter überhaupt auf anderen Aufträgen des Prüfungsmandanten mitwirken darf (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 145); insoweit sind diesbezüglich die berufsständischen Vorschriften der WPO sowie der BS WP/vBP zu beachten.
Rn. 114
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Keine bei der Prüfung beschäftigten Personen sind darüber hinaus andere Prüfer oder Gutachter, die aufgrund eines eigenständigen Auftragsverhältnisses tätig werden und deren Ergebnisse bei der Prüfung seitens AP verwertet werden. Allerdings hat sich der AP nach den berufsständischen Regeln mit der Unabhängigkeit solcher Dienstleister auseinanderzusetzen, wenn er deren Arbeit verwertet (vgl. dazu ISA [DE] 600, 610, 620 (2020)). Außerdem ist i. R.d. KA-Prüfung die entsprechende Anwendung der Unabhängigkeitsvorschriften für den KA-Prüfer gemäß § 319 Abs. 5 zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 116ff.; überdies speziell mit Blick auf die besonderen Unabhängigkeitsvorschriften für Mitglieder des gleichen Netzwerks HdR-E, HGB § 319b).
2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Rn. 115
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Ausschlusstatbestand, dass eine befangene Person bei der AP beschäftigt wird (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) gilt über den Verweis in Abs. 4 Satz 1 formal auch für WPG. Allerdings ist der Verweis auf diesen Ausschlusstat...