Rn. 12
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Im Gegensatz zum bedingten Kap. ergibt sich ein noch nicht verwendetes genehmigtes Kap. (vgl. §§ 202ff. AktG) nicht aus der Bilanz. Soweit das genehmigte Kap. im GJ genutzt wurde, besteht bereits eine Angabepflicht nach Nr. 3 (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 9). Eine Angabepflicht gemäß Nr. 4 wird gerade dann erforderlich, wenn und solange die Ermächtigung des Vorstands besteht, das Grundkap. der AG durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen (vgl. § 202 Abs. 1 AktG) und der Vorstand von dieser Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht hat. Der Zweck der Angabepflicht ergibt sich demzufolge aus der Tatsache, dass das genehmigte Kap. nicht in der Bilanz ersichtlich ist, und dass eine Kontrolle ermöglicht wird, inwieweit der Vorstand seinen Ermessensspielraum bei der Möglichkeit der Kap.-Erhöhung genutzt hat (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 49; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 22; wohl a. A. KK-AktG (2015), § 160, Rn. 29).
Rn. 13
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Der Umfang der Berichtspflichten ist im Einzelnen gesetzlich nicht geregelt. Nach ganz h. M. (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 49f.; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 23; KK-AktG (1991), § 160, Rn. 31) ist anzugeben, wann (Datum des HV-Beschlusses) und mit welchem Inhalt die Ermächtigung erteilt worden ist, insbesondere wenn ein genehmigtes Kap. mehrfach und mit verschiedenen Laufzeiten beschlossen wurde. Ferner ist der Nennbetrag des genehmigten Kap. anzugeben, um den der Vorstand das Grundkap. erhöhen darf. Wurde das genehmigte Kap. bereits im GJ ausgegeben, so ist gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG darüber zu berichten. Soweit dies nicht schon unter Nr. 3 geschehen ist, müssen hier auch die näheren Bedingungen der Aktienausgabe dargestellt werden. Dazu gehören der Zweck der Erhöhung, der Zeitpunkt, ob die Ausgabe gegen Bar- oder Sacheinlage erfolgte, der Nennbetrag, der Ausgabekurs und Angaben zum Bezugsverhältnis. In jedem Fall müssen die Angaben so aussagefähig sein, dass sie erkennen lassen, ob sich die Ausgabe i. R.d. satzungsmäßigen Ermächtigung hält und in welchem Umfang das genehmigte Kap. noch nicht ausgenutzt worden ist (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 50; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 23; KK-AktG (2015), § 160, Rn. 31).