Rn. 68

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Sondervorschrift des § 29 Abs. 4 GmbHG entspricht § 58 Abs. 2a AktG. Sie lässt zu, dass Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, die dem Eigenkapitalanteil der Wertaufholung (Zuschreibung gem. § 253 Abs. 5) entsprechen. Gleiches gilt für die Auflösung von Passivposten, die ›bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung‹ gebildet wurden, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen.

Seit Inkrafttreten des BilMoG vom 29.05.2009 sind die Vorschriften aufgehoben, die im handelsrechtlichen Abschluss rein steuerrechtlich begründete Rücklagen und rein steuerlich begründete Passivposten zuließen. Aufgehoben sind die §§ 254 und 281 n. F. Der neu gefasste § 254 ist erstmals für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 66 Abs. 2 EGHGB). § 281 HGB ist letztmals für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 66 Abs. 5 EGHGB). Rein steuerrechtlich begründete Ansätze oder Bewertungen, die handelsrechtlich keine Grundlage haben, sind seit Inkrafttreten des BilMoG in den handelsrechtlichen Abschlüssen unzulässig. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 GmbHG haben daher nur für solche Passivposten noch Bedeutung, die vor dem Inkrafttreten des BilMoG gebildet wurden.

 

Rn. 69

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Rücklagenbildung nach § 29 Abs. 4 GmbHG wird an die Zustimmung ›des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter‹ gebunden. Damit wird klargestellt, dass das Recht, die entsprechenden Erträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen, nicht den Gf allein zustehen soll, was für eine GmbH – anders bei der AG – auch systemfremd wäre.

 

Rn. 70

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Als ›Zustimmungs-Organ‹ nennt das Gesetz den Aufsichtsrat oder die Gesellschafter. Ein Aufsichtsrat kann nur zuständig sein, wenn er durch die Satzung angeordnet ist. Fraglich ist, ob die Vorschrift einem durch die Satzung angeordneten Aufsichtsrat auch dann die hier in Rede stehende Kompetenz geben will, wenn dieser Aufsichtsrat nach der Satzung keinerlei Mitwirkungsrechte bei der Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung hat. Diese Frage wird man verneinen müssen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorschrift so weitgehend in die von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag geregelte Kompetenzverteilung eingreifen will. Der Aufsichtsrat hat die entsprechende Kompetenz also nur dann, wenn er von der Satzung zur Mitwirkung bei der Bilanzfeststellung berufen ist. Lutter/Hommelhoff meinen (2009, § 29 Rn. 34), bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 4 GmbHG müssten immer die Gesellschafter entscheiden.

 

Rn. 71

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Steht die Zustimmungskompetenz den Gesellschaftern zu, so erklären die Gesellschafter diese ›Zustimmung‹ i. R. d. Beschlussfassung über die Feststellung des JA oder über die Gewinnverwendung. In diesem Fall ist die Vorschrift von Bedeutung, wenn das Vollausschüttungsgebot des § 29 Abs. 1 GmbHG 1980 fort gilt. Denn unter dieser Voraussetzung ersetzt § 29 Abs. 4 GmbHG eine ansonsten fehlende Ermächtigung eines Gesellschaftsorgans, die hier in Rede stehenden Erträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 66 f.; zustimmend auch Lutter/Hommelhoff 2009, § 29 GmbHG, Rn. 35 f.).

 

Rn. 72

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Gesellschafter können aber abweichende Regelungen in der Satzung treffen.

 

Rn. 73

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Vorschrift des § 29 Abs. 4 GmbHG ist umfassender als die Übergangsregelung des Art. 24 EGHGB. Art. 24 EGHGB enthält (nur) für denjenigen JA Regelungen, in dem erstmals nach neuem Recht bilanziert wird. Er betrifft die Fälle, in denen aus diesem Anlass stille Reserven aufzulösen sind. § 29 Abs. 4 GmbHG betrifft auch Erträge, die aufgrund der eingangs (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 68) genannten Sonderfälle in späteren GJ eintreten.

 

Rn. 74

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ferner ist auf die Vermerkpflicht des § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG hinzuweisen. Der Betrag der nach Abs. 4 gebildeten Rücklagen ist danach im JA stets anzugeben, sei es in Form eines gesonderten Ausweises in der Bilanz, sei es im Anhang. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu dem inzwischen weggefallenen § 273 verwiesen (vgl. Tietze, HdR-E, HGB § 273).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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