Rn. 23

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Zur Wirksamkeit der Befreiung sind der KA, Konzernlagebericht und BV für betreffende (haftungsbeschränkte) PersG der das UN-Register führenden Stelle zwecks Einstellung in das UN-Register zu übermitteln (vgl. § 325). Die Offenlegung hat demnach sämtliche Bestandteile des KA zu umfassen, die nach den für seine Aufstellung geltenden Regeln anzufertigen sind. So wären also bei einem nach HGB aufzustellenden KA folgende Abschlussbestandteile offenzulegen: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, KFR, EK-Spiegel sowie ggf. eine freiwillig aufgestellte Segmentberichterstattung (vgl. § 297 Abs. 1). Die Pflicht zur Offenlegung entfällt auch bei einem freiwillig erstellten KA nicht (vgl. zum BV HdR-E, HGB § 264b, Rn. 20).

 

Rn. 24

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 264b Nr. 4 i. V. m. § 264 Abs. 3 Satz 3 besteht für das MU die Möglichkeit, einzelne oder alle Unterlagen in englischer Sprache offenzulegen. Nicht erforderlich ist die Umrechnung einer ggf. ausländischen Währung in Euro. Eine quasi doppelte Offenlegung der Unterlagen einerseits für das MU sowie andererseits für betreffende (haftungsbeschränkte) PersG ist gemäß § 264b Nr. 2 i. V. m. § 264 Abs. 3 Satz 2 nicht erforderlich, sofern diese Dokumente durch entsprechende Hinweise im UN-Register "unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind". Das Gesetz nennt diesbezüglich keine Frist, bis wann eine Offenlegung im UN-Register zu erfolgen hat. Sachgerecht erscheint hier ein Abstellen auf die der PersG i. S. d. § 264a eingeräumte Frist für die ohne Befreiung offenzulegenden Unterlagen. M.a.W.: Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ einzureichen, auf das sie sich beziehen (vgl. § 325 Abs. 1a; ebenso Haufe HGB-Komm. (2022), § 264b, Rn. 25; BeckOGK-HGB (2022), § 264b, Rn. 39).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?