Rn. 20

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Nach dem Wortlaut des § 249 ist eindeutig geregelt, dass für die zulässigen Rückstellungen Passivierungszwang besteht. So müssen auch Pensionsverpflichtungen und Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die im folgenden GJ innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, passiviert werden. Der Passivierungszwang für die unterlassene Instandhaltung mit kfr. Nachholung stellt die stl. Anerkennung dieser Rückstellung sicher.

 

Rn. 21

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

vorläufig frei

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