Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
1. Mussfelder
Rn. 48
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Der Mindestumfang gemäß § 5b EStG i. V. m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG wird durch sog. Mussfelder definiert, die sowohl im GCD-Modul als auch im JA-Modul der Taxonomie enthalten sind. Diese sind unabhängig von der Rechtsform, der Branche sowie der Größe des UN stets verbindlich als Mindestumfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zu übermitteln. Auch ist es nicht von Relevanz, ob der Steuerpflichtige eine HB oder eine StB einreicht; die Anzahl der zu übermittelnden Mussfelder bleibt hiervon unberührt.
I.R.d. vor dem Übermittlungsvorgang stattfindenden sog. clientseitigen Prüfungen wird der Datensatz formal hinsichtlich der Mussfelder validiert, d. h. es erfolgt die Prüfung der Vollständigkeit des gesetzlich definierten Mindestumfangs (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 16); BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.10.1, S. 19). Eine inhaltliche Prüfung des Datensatzes findet erst zeitlich nachgelagert i. R.d. Veranlagung statt (vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, S. 2489 (2491)). Können bestimmte Mussfelder nicht mit Werten befüllt werden, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung (vgl. hierzu kritisch Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, S. 2731 (2732)) nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, muss die entsprechende Position zur Sicherstellung einer erfolgreichen Übertragung "leer" übermittelt werden. Technisch ist ein NIL-Wert, der im Datensatz mit <xsi:nil="true"> darzustellen ist, zu übermitteln (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 16)), wodurch lediglich eine für den Empfänger des Datensatzes eindeutige Darstellung einer "leeren" Position erfolgt. Deren Visualisierung ist von der jeweiligen Software abhängig. I.d.R. erfolgt die Übermittlung von NIL-Werten (automationsunterstützt) z. B. auch für Mussfelder nicht einschlägiger Rechtsformtypen, nicht einschlägiger Wirtschaftszweige und eines nicht einschlägigen GuV-Formats (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 6). Der NIL-Wert ist jedoch nicht mit dem Nullwert gleichzusetzen. Sobald ein der Taxonomie zugeordnetes Konto bebucht ist und nachträglich korrigiert wird, ist die Position mit dem Zahlenwert "0,00" zu übermitteln (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (234)).
Hinsichtlich der Befüllung der Mussfelder kommt dem Begriff "Ableitbarkeit" eine besondere Bedeutung zu. Dessen Definition ist lediglich den FAQ zur E-Bilanz zu entnehmen (vgl. zur Kritik an der rechtlichen Qualität der FAQ Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509). "Ein Wert ist grds. aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach den §§ 140ff. AO zu führen sind" (BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12). Demnach erfasst die Ableitbarkeit die Buchführung als Ganzes, wonach sowohl das Hauptbuch als auch die Nebenbücher heranzuziehen und – sofern notwendig – Buchungsschlüssel auszuwerten sind (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12).
2. Mussfelder, Kontennachweis erwünscht
Rn. 49
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Bei den als "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" gekennzeichneten Positionen ist von Seiten der Finanzverwaltung zusätzlich zur Übermittlung der jeweiligen Position als Mussfeld die Übermittlung eines Auszugs aus der Summen- und Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format erwünscht (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 17)). Durch die Übermittlung des Kontennachweises, dessen Datenschema im Berichtsbestandteil "Detailinformationen zu Positionen" hinterlegt ist, wird eine weitere verpflichtende Untergliederung des ohnehin sehr umfangreichen Mindestumfangs vermieden. Zudem stellte vor Einführung der E-Bilanz die Mehrheit der UN der Finanzverwaltung freiwillig Kontennachweise zur Verfügung (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (235)). Bei der Übermittlung der Kontennachweise ist stets das in der folgenden Übersicht dargestellte Schema anzuwenden:
Rechenregel |
Bezeichnung der Position |
Positionseigenschaft |
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Detailinformationen zu Positionen |
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Kontensalden zu einer Position |
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Name der Position |
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Kontonummer |
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Kontobeschreibung |
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Kontosaldo |
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Übersicht: XBRL-Schema für die Übermittlung der Kontensalden
Die Übermittlung der Kontennachweise zu den gekennzeichneten Positionen ist grds. optional und damit nicht Bestandteil der clientseitigen Prüfungen. Folgerichtig resultieren aus deren Nichtlieferung keine rechtlichen Sanktionen. Kontensalden zu einer Position können somit vollständig oder unvollständig, z. B. nur als Erläuterung bestimmter Positionen, übermittelt werden. Die Taxonomie macht diesbezüglich keinerlei Vorgaben (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.10.2, S. 20, sowie Kap. A.12, S. 21). Zudem kann ein Kontennachweis – unabhängig von der Positionseigenschaft – auch zu jeder anderen Position übermittelt werden. Mittels der optionalen Üb...