Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 21
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Kleinst-KapG können nach § 326 Abs. 2 von der das UN-Register führenden Stelle verlangen, dass ihre offenzulegenden Unterlagen nicht zum Online-Abruf im UN-Register, sondern durch Hinterlegung beim UN-Register offengelegt werden (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 18aff.). Hierzu müssen sie der das UN-Register führenden Stelle mitteilen, dass sie die Größenkriterien einer Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 1) erfüllen.
§ 329 Abs. 1 nennt als Prüfungsgegenstand explizit allein die Fristmäßigkeit und Vollständigkeit der Offenlegung. Daher könnte man zunächst annehmen, dass die das UN-Register führende Stelle nicht zu prüfen hat, ob zu Recht eine Hinterlegung der Unterlagen gefordert wird, zumal sich eine solche Prüfung auf die Art der Offenlegung und Richtigkeit obiger Mitteilung, mithin nicht auf die kodifizierten Prüfungsgegenstände der Fristmäßigkeit und Vollständigkeit bezieht. § 329 Abs. 2 Satz 1 nennt jedoch explizit den "Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen" als Auslöser für das Auskunftsrecht der das UN-Register führenden Stelle. Auch die RegB zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) führt(e) diesbezüglich aus, dass der Prüfungsinstanz des § 329 in Zweifelsfällen die "Aufgabe der Prüfung und Nachfrage" (BT-Drs. 17/11292, S. 18) hinsichtlich der tatsächlichen Erfüllung der Eigenschaft einer Kleinst-KapG obliegt.
Rn. 22
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Daher wird hier die Ansicht vertreten, dass die das UN-Register führende Stelle aktiv werden muss, wenn sie Zweifel daran hat, dass das UN tatsächlich eine Kleinst-KapG ist. Die geforderte Aktivität besteht aus Folgendem:
- Da die Mitteilung des UN gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 zur Erfüllung der Größenkriterien nicht die konkreten Kennzahlen des UN enthalten muss (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 18), kann die das UN-Register führende Stelle von betreffendem UN die Nennung der UE i. S. d. § 277 Abs. 1 sowie der durchschnittlichen Zahl der AN i. S. d. § 267 Abs. 5 verlangen, um dann zu prüfen, ob diese tatsächlich unter den Grenzwerten des § 267a Abs. 1 liegen.
- Sofern aus den Daten, die der das UN-Register führenden Stelle vorliegen, nicht ersichtlich ist, ob das UN eine Investmentgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB, eine UN-Beteiligungsgesellschaft i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG oder eine Beteiligungsgesellschaft i. S. d. § 267a Abs. 3 Nr. 3 ist, kann die das UN-Register führende Stelle auch diese Information(en) vom UN verlangen, um zu prüfen, ob der Tatbestand einer Kleinst-KapG i. S. d. § 267a erfüllt ist.