Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 118
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 dürfen Bilanz- und GuV-Posten zusammengefasst werden, wenn dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. In solchen Fällen müssen jedoch die zusammengefassten Posten im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Es handelt sich daher tatsächlich nicht um eine Zusammenfassung, sondern um eine Informationsverlagerung in den Anhang (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 115).
Rn. 119
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Das Gesetz macht keine Angaben, wann eine Vergrößerung der Klarheit gegeben ist und wie weit etwaige Zusammenfassungen gehen dürfen. Daher ist bspw. auch strittig, ob eine Reduktion der Bilanzgliederung auf das Mindestschema für kleine KapG (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3) zulässig ist (vgl. befürwortend ADS (1997), § 265, Rn. 93; ablehnend Beck Bil-Komm. (2020), § 265, Rn. 17).
Für das Bilanz- bzw. GuV-Bild bedeutet eine Reduktion der Postenzahl dann eine Erhöhung der Klarheit, wenn dadurch die zentralen Aussagen deutlicher werden und alle übrigen Aussagen im Anhang leicht auffindbar sind. Damit kann § 265 Abs. 7 Nr. 2 nur in Anspruch genommen werden, sofern
- die für das UN wichtigsten Posten weiterhin unmittelbar aus der Bilanz bzw. GuV ablesbar sind und
- der Anhang (bspw. durch Anhang-Nr., auf die in Bilanz bzw. GuV verwiesen wird) so aufgebaut ist, dass die Detailinformationen zu einem zusammengefassten Posten leicht gefunden werden können.
Rn. 120
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Ist der Anhang derart aufgebaut und gibt es keinen mit arabischen Zahlen versehenen Bilanzposten, der für das bilanzierende UN von so großer Bedeutung ist, dass sein Einzelbetrag zu den wichtigsten Aussagen des Abschlusses gehört, so ist nach hier vertretener Ansicht auch eine Reduktion auf das Bilanzgliederungsschema für kleine KapG zulässig. Gleichermaßen können bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen z. B. die Posten Nr. 9 bis 13 des GKV bzw. Nr. 8 bis 12 des UKV in der GuV zum Posten "Finanzergebnis" zusammengefasst und lediglich im Anhang gesondert angegeben werden. Eine Reduktion auf das Bilanzgliederungsschema für Kleinst-KapG dürfte dagegen nach hier vertretener Ansicht i. d. R. zu weitgehend sein, um der Anforderung des § 265 Abs. 7 Nr. 2 nach Vergrößerung der Klarheit noch zu genügen.