Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 245
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 268 Abs. 7 Nr. 3 verlangt, dass Verpflichtungen gesondert anzugeben sind, wenn sie gegenüber verbundenen UN bestehen. Verbundene UN sind solche UN, die als "Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens [...] einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß [...] aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen" (§ 271 Abs. 2). Damit bestimmt das deutsche Recht den Begriff der verbundenen UN unterschiedlich in § 15 AktG einerseits und § 271 Abs. 2 andererseits. Die für § 268 Abs. 7 maßgebliche Definition des § 271 Abs. 2 scheint eine doppelte Abgrenzung vorzunehmen. Erstens nimmt sie Bezug auf die Begriffe "MU" und "TU" sowie die in § 290 aufgeführten Arten von Beherrschungsverhältnissen. Zweitens fordert sie zusätzlich, dass betreffende UN in einen KA einzubeziehen sind oder doch jedenfalls in einen befreienden KA einbezogen werden könnten (vgl. Kropff, DB 1986, S. 364f.); zudem HdR-E, HGB § 271, Rn. 86ff.).
Rn. 246
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Durch das BilRUG ergänzt wurde die Angabepflicht für Haftungsverhältnisse gegenüber assoziierten UN (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 62). Ein Assoziierungsverhältnis ist gemäß der in § 311 Abs. 1 verankerten Legaldefinition dadurch gekennzeichnet, dass ein in einen KA einbezogenes UN mittels Haltens einer Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 direkt oder indirekt einen maßgeblichen Einfluss auf ein nicht einbezogenes UN (tatsächlich) auszuüben vermag. Solch ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % (widerlegbar) vermutet. Fraglich ist, aus welcher Perspektive dies zu beurteilen ist. Während bei reinen Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 i. d. R. ein unmittelbares Verhältnis zwischen dem UN, das die Beteiligung hält, und dem UN, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder zumindest eine mittelbare Beteiligung "in gerader Linie" vorliegen muss (vgl. ADS (1997), § 271, Rn. 2), ist der Begriff eines assoziierten UN für die in einen KA einbezogenen UN umfassend anzuwenden. Wie bei verbundenen UN nach § 271 Abs. 2 ist die konkrete Beteiligungsstruktur für die Klassifizierung als assoziiertes UN irrelevant, weshalb sich auch ein assoziiertes UN, das von einer Schwestergesellschaft gehalten wird, im Verhältnis zum bilanzierenden UN als ein assoziiertes UN qualifiziert (vgl. mit a. A. MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 26; Zwirner, DB 2015, Beilage Nr. 6 zu Heft 48, S. 1 (10)).
Rn. 247
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Obwohl im Wirtschaftsleben von größerer Bedeutung, sind nicht die zugunsten von verbundenen oder assoziierten UN gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen (also die Bürgschaften gegenüber Dritten zugunsten verbundener UN), sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die zugunsten von Dritten gegenüber verbundenen oder assoziierten UN eingegangenen Verpflichtungen zu vermerken (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 56; ADS (1997), § 268, Rn. 127).
Rn. 248
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei
Rn. 249
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG sind des Weiteren Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Aufgrund der Zwecksetzung und des Wortlauts des § 42 Abs. 3 GmbHG ("Verbindlichkeiten") sind auch Haftungsverhältnisse gegenüber den Gesellschaftern einer GmbH gesondert auszuweisen (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 27; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 54; Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 58; a. A. ADS (1997), § 42 GmbHG, Rn. 38). Ist ein verbundenes (oder assoziiertes) UN zugleich (unmittelbarer) Gesellschafter, so ist dies durch einen Mitzugehörigkeitsvermerk entsprechend kenntlich zu machen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 268, Rn. 48). Gleiches gilt wegen § 264c Abs. 1 für PersG i. S. d. § 264a.
Rn. 249a–249b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei