Rn. 9

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 293b Abs. 1 (1. Halbsatz) AktG definiert im Wege einer Legaldefinition "einen oder mehrere sachverständige Prüfer" als den Vertragsprüfer i. S. d. §§ 293aff. AktG. Durch den Verweis in § 293d AktG auf die Bestimmungen in § 319 Abs. 1 Satz 1 über die Pflichtprüfung von JA ist die Sachkunde des Vertragsprüfers dadurch sichergestellt, dass nur WP oder WPG zum UN-Vertragsprüfer bestellt werden können. Im Falle einer Bestellung anderer Personen mangelt es an einer wirksamen UN-Vertragsprüfung mit der Folge, dass die Eintragung des Abschlusses eines UN-Vertrags in das Handelsregister verweigert wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?